KIEL. Sozialminister Heiner Garg hat heute (24.03.) im Schleswig-Holsteinischen Landtag die Neuregelung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes und die Änderungen am Selbstbestimmungsstärkungsgesetz vorgestellt, die mehrheitlich mit den Stimmen der Regierungsfraktionen beschlossen wurden.
Zum Landesbehindertengleichstellungsgesetz betonte der Minister anlässlich der Landtagsbefassung: „Vielfalt ist die Stärke unserer Gesellschaft. Dies ist der leitende Gedanke beim Thema Inklusion. Inklusion bedeutet Teilhabe: Teilhabe aller, wirklich aller Menschen am gesellschaftlichen Leben und in allen Bereichen. Inklusion ist der Kerngedanke der UN-Behindertenrechtskonvention und des Bundesteilhabegesetzes. Es geht darum, Menschen so anzunehmen, wie sie in ihrer Vielfalt und Unterschiedlichkeit sind. Das Ziel ist, Umfeld und Umwelt ohne Barrieren zu gestalten, damit auch Menschen mit Handicap Teilhabe ermöglicht wird. Von diesem Leitmotiv ist auch die Neuregelung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes getragen.“
Dazu führte der Minister aus: „Mit der Neuregelung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes sollen Menschen mit Handicap in die Lage versetzen, ihre Menschenrechte ebenso wie Menschen ohne Handicap ausüben und leben zu können. Daher leitet sich auch der Name „Landesbehindertengleichstellungsgesetz“ her. Mein Haus hat dieses Gesetz in einem intensiven Dialog mit „Expertinnen und Experten in eigener Sache“ entwickelt, um wichtige Entwicklungsimpulse zu erhalten. Mit dem Gesetz wird klargestellt, dass Menschen mit Handicap keine homogene Gruppe sind. Vielmehr sind sie ebenso individuell in ihren Kompetenzen und Anliegen wie Menschen ohne Handicap, was unter anderem in der Zielformulierung des Gesetzes betont wird.“
Die Inhalte der Änderungen im Landesbehindertengleichstellungsgesetz im Überblick:
- Konkret beinhaltet das Gesetz Neuregelungen bei Kontakten von Menschen mit Handicap mit der öffentlichen Verwaltung. So ist vorgesehen, dass Träger der öffentlichen Verwaltung im Rahmen des Benachteiligungsverbotes aktiv geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, damit Menschen mit Handicap vor unerwünschten Verhaltensweisen geschützt und nicht aufgrund ihrer Beeinträchtigungen eingeschüchtert werden.
- Der Aspekt der Barrierefreiheit wurde in besonderer Weise berücksichtigt. So enthält das Gesetz unter anderem eine Regelung zum Recht auf Begleitung bei persönlichen Kontakten mit den Trägern der öffentlichen Verwaltung durch eine Person, die von den Menschen mit Handicap selbst ausgewählt werden kann.
- Ergänzend zum Verbandsklagerecht wurde im Gesetz die Einrichtung einer Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Trägern der öffentlichen Verwaltung und Menschen mit Handicap und den sie vertretenden Organisationen verankert. Das unentgeltliche Schlichtungsverfahren soll eine rasche Einigung der Beteiligten ermöglichen und eine weitere Umsetzung des Benachteiligungsverbotes sowie insbesondere der Barrierefreiheit befördern.
Zu den Änderungen am Selbstbestimmungsstärkungsgesetz betonte der Minister anlässlich der Landtagsbefassung: „Um den Schutz der Selbstbestimmung von Menschen mit Handicap und Menschen mit Pflegebedarf weiterhin sicherzustellen, haben wir darüber hinaus Änderungen am Selbstbestimmungsstärkungsstärkungsgesetz vorgenommen. Die Entwicklungen der Wohnpflege- und Betreuungslandschaft der vergangenen Jahre und diverse Klarstellungsbedarfe hatten dazu geführt, dass neu entstandene Versorgungsformen für Menschen mit Pflegebedarf und Menschen mit Handicap nicht mehr in die Systematik des bisher geltenden Selbstbestimmungsstärkungsstärkungsgesetzes passen.“
Die Änderungen im Selbstbestimmungsstärkungsgesetz im Überblick:
- Konkret ist die frühere leistungsrechtliche Unterscheidung nach ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen in Folge der Reform der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz entfallen. Es gibt aber weiterhin gemeinschaftliche Wohnformen, in denen Menschen mit Handicap vertraglich miteinander gekoppelte Wohn- und Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen. Der Schutz der Selbstbestimmung ist durch die Regelungen des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes also unverändert sicherzustellen. Die Neuregelungen beseitigen mögliche Regelungslücken und sichern ein gleichbleibend hohes Schutzniveau für Menschen mit Handicap und Menschen mit Pflegebedarf.
- Vor diesem Hintergrund wurde auch eine Regelung zur außerklinischen Intensivpflege aufgenommen. Hierbei handelt es sich zwar formal häufig um eine ambulante Versorgung, faktisch jedoch meist um eine stationäre Einrichtung. Aufgrund des besonders hohen Schutzbedarfs der Bewohnerschaft wurden unter anderem derartige Wohnformen den stationären Einrichtungen gleichgestellt.
- Darüber hinaus sind im Gesetz zahlreiche Anregungen der Interessenvertretungen von Menschen mit Handicap aufgenommen worden. Die Mitwirkungsrechte des Bewohnerbeirats wurden mittels Unterstützung durch eine unabhängige Assistenz gestärkt. Auch wurden Aspekte der Barrierefreiheit aufgegriffen, um Informationen zielgruppengerecht zugänglich zu machen. Zudem wurde geschlechtsspezifischen Belangen durch eine geschlechtsparitätische Besetzung des Bewohnerbeirats verstärkt Rechnung getragen.
Abschließend kündigte Minister Garg an: „Die Durchführungsverordnung zum Selbstbestimmungsstärkungsgesetz war bis zum 21. Dezember 2021 befristet. Sie wurde aufgrund des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zunächst vorsorglich um zwei Jahre verlängert. Nach Inkrafttreten der Änderungen im Selbstbestimmungsstärkungsgesetz wird die Durchführungsverordnung umfassend inhaltlich angepasst. Es wird neben der Durchführungsverordnung außerdem eine angemessene Überarbeitung der entsprechenden Gebührentatbestände des allgemeinen Gebührentarifs der Verwaltungsgebührenverordnung erfolgen.“
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