Auf dem Papier klingt es vielleicht unspektakulär: Dem Paragraf 8 des Ladenöffnungszeitengesetzes werden die Paragrafen 8a-c hinzugefügt. In der Praxis wird sich aber dank dieser Neuerungen einiges ändern.
Öffnung ohne Personal
Mit der vom Landtag jetzt beschlossenen Novelle können Kleinstsupermärkte auf dem Land auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Voraussetzung ist, dass sie an diesen Tagen personallos laufen und die Verkaufsfläche 350 Quadratmeter nicht überschreitet. Darüber gilt die Regelung nur für Kleinstsupermärkte in Gemeinden mit weniger als 2.500 Einwohnern.
Daseinsvorsorge auf dem Land
Ziel ist es, Einkaufsmöglichkeiten vor allem im ländlichen Raum zu schaffen, wo es keine Tankstelle oder Supermarkt im Hauptbahnhof gibt, wie z. B. in kleineren oder größeren Städten. Das soll Dörfer attraktiver machen und auch die Daseinsvorsorge verbessern. Waren aus Urproduktion in Hofläden dürfen auch mit Personal an Sonn- und Feiertagen verkauft werden.
Zukunft: Hybrid-Supermarkt
Schon heute gibt es 15 Hybrid-Supermärkte (eine Kombination aus konventionellem und autonomem Betrieb), die künftig ganzjährig auch sonn- und feiertags öffnen können. Dazu kommen Markttreffs, Hofläden und weitere sich noch in Planung befindliche Märkte, die absehbar hybrid betrieben werden könnten.
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