Erweiterte Mitführpflicht für Lenk- und Ruhezeiten: Wichtige Änderungen ab 31.12.2024
Ab dem 31. Dezember 2024 müssen LKW-Fahrer, deren Fahrzeuge den Vorschriften der VO (EG) 561/2006 unterliegen, bei Kontrollen alle Nachweise zu Lenk-, Ruhe-, Arbeits- und Bereitschaftszeiten für den Kontrolltag und die vorausgehenden 56 Kalendertage im Fahrzeug mitführen. Somit verdoppelt sich die Zahl der mitführpflichtigen Nachweise von derzeit 28 Kalendertage auf 56 Kalendertage.
Ziel dieser Änderung ist die Stärkung der Verkehrssicherheit und die verbesserte Kontrolle über die Einhaltung bestehender Vorschriften.
Die Verlängerung der Mitführpflicht für Lenk- und Ruhezeiten basiert auf der EU-Verordnung Nr. 2020/1054, die die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zur Nutzung von Fahrtenschreibern und Fahrerkarte anpasst.
Als LKW-Fahrer müssen Sie bei Kontrollen in der Lage sein, alle relevanten Aufzeichnungen der vergangenen 56 Tage sowie des aktuellen Tages vorzulegen.
Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Aufzeichnungen rechtzeitig verfügbar sind, um diese bei einer Kontrolle problemlos nachweisen zu können.
Das bedeutet, dass z.B. am 31.12.2024 die Nachweise für die Tage vom 05.11.2024 bis 31.12.2024 mitzuführen sind.
Fahrer von Fahrzeugen, die gem. § 1 Abs. 6 FPersV der Aufzeichnungspflicht unterliegen, sind von dieser Änderung zum 31.12.2024 zunächst nicht betroffen.
Der grenzüberschreitende Güter- und Personenverkehr ist ab 01.01.2025 mit Fahrzeugen nicht mehr gestattet, die mit einem analogen Fahrtenschreiber oder einem digitalen Kontrollgerät der ersten Generation ausgestattet sind.
Fahrzeuge mit analogen und digitalen Fahrtenschreibern (1. Generation) müssen somit bis zum 31.12.2024 auf intelligente Fahrtenschreiber der zweiten Generation umgerüstet werden, sofern sie im grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehr eingesetzt werden.