Das Land Schleswig-Holstein fördert die Zucht und Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen durch die Umsetzung der GAK-Maßnahme "Erhaltung der Vielfalt der tiergenetischen Ressourcen in der Landwirtschaft". Dank der Überarbeitung der entsprechenden Förderrichtlinie sind neben den bisher geförderten Rassen – dem Schleswiger Kaltblut, Deutsches Shorthorn, Rotvieh Alter Angler Zuchtrichtung, Angler Sattelschwein und Rotbuntes Husumer Schwein - seit dem Jahr 2025 insgesamt 14 weitere gefährdete Nutztierrassen förderfähig. Zudem hat die Bewilligungsbehörde für die Förderanträge das Haus gewechselt. Ab Oktober 2025 werden die Anträge durch das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) in Flintbek bewilligt.
Ziel der Förderung
Die Förderung soll wirtschaftliche Nachteile ausgleichen, die durch besondere Bewirtschaftungsanforderungen oder geringere Leistungen bei der Zucht und Haltung gefährdeter Nutztierrassen unter den bestehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen. Die Förderung gehört zur Agrobiodiversitätsstrategie des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie des Landes Schleswig-Holstein und baut unter anderem auf den Nationalen Fachprogrammen zu den tiergenetischen Ressourcen auf.
Folgende Nutztierrassen sind in Schleswig-Holstein förderfähig:
- das Schleswiger Kaltblut, wenn es im Zuchtbuch des Pferdestammbuchs Schleswig-Holstein/Hamburg e.V., Kiel, eingetragen ist,
- das Lehmkuhlener Pony, wenn es im Zuchtbuch des Zuchtverbandes für deutsche Pferde e.V., Verden/Aller, eingetragen ist,
- das Rotvieh – Alter Angler Zuchtrichtung, wenn es im Zuchtbuch der Rinderzucht Schleswig-Holstein e.G., Neumünster, eingetragen ist,
- das Deutsche Shorthorn, wenn es im Zuchtbuch der Rinderzucht Schleswig-Holstein e.G., Neumünster oder im Zuchtbuch des Fleischrinder-Zuchtverbandes Schleswig-Holstein und Hamburg e.V., Kiel, eingetragen ist,
- das Angler Sattelschwein, das Deutsche Sattelschwein und das Rotbunte Husumer Schwein, wenn es im Zuchtbuch des Schweinezuchtverbandes Baden-Württemberg e.V. (German Genetic), Malchin, eingetragen ist,
- das Bunte Bentheimer Schwein, wenn es im Zuchtbuch der Züchtervereinigung Nordschwein e.V., Osterholz-Scharmbeck, eingetragen ist,
- das Bentheimer Landschaf, die Graue gehörnte Heidschnucke, das Leineschaf, das Ostfriesische Milchschaf, die Weiße gehörnte Heidschnucke, die Weiße hornlose Heidschnucke und das Weißköpfige Fleischschaf, wenn sie im Zuchtbuch des Landesverbandes Schleswig-Holsteinischer Schaf- und Ziegenzüchter e.V., Kiel, eingetragen sind,
- das Rauhwollige Pommersche Landschaf und die Skudde, wenn sie im Zuchtbuch des Landesverbandes Schleswig-Holsteinischer Schaf- und Ziegenzüchter, Kiel, oder im Zuchtbuch des Zuchtverbandes für Ostpreußische Skudden und Rauhwollige Pommersche Landschafe e.V., Bornheim, eingetragen sind,
- die Weiße Deutsche Edelziege und die Bunte Deutsche Edelziege, wenn sie im Zuchtbuch des Landesverbandes Schleswig-Holsteinischer Schaf- und Ziegenzüchter e.V., Kiel, eingetragen sind.
Förderfähige Zuchttiere müssen folgende Kriterien erfüllen:
- Die Zuchttiere müssen in der höchsten Abteilung (Hauptabteilung) des Zuchtbuches eingetragen und im Antragsjahr zuchtaktiv gewesen sein.
- Männliche Zuchttiere müssen gekört oder verbandsanerkannt sein und sich im Zucht- bzw. Deckeinsatz befinden.
- Bei weiblichen Zuchttieren darf die letzte Zuchtbenutzung (Geburt eines eintragungsfähigen Nachkommens) bei Antragsstellung (Stichtag 1. Oktober) nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
Wer kann an der Fördermaßnahme teilnehmen?
Antragsberechtigt sind Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, deren Zusammenschlüsse sowie andere Tierhalterinnen und Tierhalter, die die vorgenannten Rassen halten, soweit sie Landbewirtschafter/innen sind.
Die Tierhaltung muss in Schleswig-Holstein erfolgen sowie der Betrieb durch den/die Zuwendungsempfänger/in selbst bewirtschaftet werden. Der/die Antragstellende verpflichtet sich ab dem 01. Januar 2025 für die Dauer von fünf Jahren (Verpflichtungszeitraum) die oben genannten Rassen zu halten und
- im Durchschnitt des Verpflichtungszeitraumes mindestens die aufgrund des Erstantrags bewilligte Anzahl Nutztiere zu halten,
- diese Tiere in ein Zuchtbuch eintragen zu lassen, das von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation geführt werden muss, die dafür ihren räumlichen Tätigkeitsbereich in Schleswig-Holstein hat
- mit diesen Tieren an einem Erhaltungszuchtprogramm einer Züchtervereinigung teilzunehmen, sodass die Tiere in Reinzucht angepaart oder Nachkommen geboren werden, die im entsprechenden Zuchtbuch eintragungsfähig sind,
- der Einrichtung, die das betreffende und genehmigte Erhaltungszuchtprogramm durchführt, alle vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen und
- sich bereit zu erklären, auf Anfrage an Programmen zur Gewinnung von material für den Aufbau einer Mindestreserve der „Deutschen Genbank für landwirtschaftliche Nutztiere“ teilzunehmen.
Wie hoch ist die Zuwendung?
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich bis zu 200 € je Großvieheinheit für die Zucht und Haltung von Zuchttieren. Zusätzlich können 200 € je Großvieheinheit für die Bereitstellung von Vatertieren für andere Züchterinnen und Züchter gewährt werden.
Für die Beantragung eines Zuschusses für die Bereitstellung von Vatertieren für andere Züchterinnen und Züchter ist eine Auflistung der durchgeführten Belegungen unter Angabe der Herdbuchnummer und des Belegdatums als Nachweis vorzulegen.
Ablauf des Förderverfahrens
Anträge können ab sofort bis zum 10. Dezember 2025 (Ausschlussfrist) schriftlich beim Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LlnL), Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek gestellt werden. Antragsunterlagen werden auf Anforderung zugesendet.
Kontakt
Ansprechpartnerin im LLnL:
Gesa Schmidt, Dezernentin für Tierproduktion
E-Mail:
gesa.schmidt@llnl.landsh.de