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Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport : Thema: Ministerien & Behörden

Dr. Sabine Sütterlin-Waack

Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Mietspiegelzuständigkeitsgesetz

Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Erstellung von Mietspiegeln (Mietspiegelzuständigkeitsgesetz - MspZustG)

Gültig ab: 22.07.2022

Das Mietspiegelreformgesetz des Bundes gibt den Ländern seit 1. Juli 2022 vor festzulegen, wer dafür zuständig ist, Mietspiegel zu erstellen. Schleswig-Holstein braucht dafür ein Landesgesetz. Bislang stand es den Gemeinden frei, einen Mietspiegel zu erstellen. Ein Mietspiegel gibt einen Überblick über die Mieten vergleichbarer Wohnungen in der Stadt beziehungsweise Gemeinde.

Das Landesgesetz verpflichtet Gemeinden über 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner, einen Mietspiegel zu erstellen. Sie können dabei wählen, ob sie einfache oder qualifizierte Mietspiegel verfassen. Einfache Mietspiegel müssen bis zum 1. Januar 2023 vorliegen, qualifizierte Mietspiegel bis zum 1. Januar 2024. In Schleswig-Holstein gibt es sechs Kommunen, die den Schwellenwert von 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern überschreiten: Kiel, Lübeck, Neumünster, Flensburg, Norderstedt und Elmshorn.

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