Zunächst enthält das Landesdisziplinargesetz in Bezug auf das gerichtliche Disziplinarverfahren bislang eine dynamische Verweisung auf das Bundesdisziplinargesetz in der jeweils aktuell geltenden Fassung. Die vom Bund angestoßene Änderung des Disziplinarrechts, die derzeit der Bundestag berät, betrifft auch diesen Teil des Bundesdisziplinargesetzes. Der Bund beabsichtigt, die Disziplinarklage abzuschaffen und die dazugehörigen Regelungen aufzuheben. Das Land wird diese Vorschriften jedoch vorerst weiterhin benötigen. Daher besteht Handlungsbedarf. Andernfalls entstünde im Disziplinarrecht des Landes in Bezug auf das gerichtliche Verfahren eine Regelungslücke. Der Gesetzentwurf ändert die bisherige dynamische Verweisung in eine statische Verweisung. Dadurch wird die derzeitige Rechtslage festgeschrieben, sodass das Land zeitlich unabhängig vom Gesetzgebungsverfahren des Bundes bleibt und in einem eigenen Verfahren erforderliche Änderungen prüfen kann. Damit kann das Land gemäß Koalitionsvertrags für die 20. Wahlperiode die Änderung des Bundesdisziplinargesetzes konstruktiv begleiten, auswerten und Folgerungen für das Landesrecht prüfen.
Diesem Zweck dient auch die zweite Änderung: Es gibt derzeit keinen umfassenden Überblick über die im Land geführten Disziplinarverfahren und deren Dauer, die zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen und die ausgesprochenen Maßnahmen. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (Innenministerium) als Zentrale Disziplinarbehörde muss nur in Disziplinarverfahren unterrichtet werden, die voraussichtlich mindestens zu einer Kürzung der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts führen werden. Dies gilt allerdings nur bei Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte des Landes mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der Bereiche des Landtags und des Landesrechnungshofs. Geringere Verstöße sowie sämtliche Verfahren der Kommunen müssen nicht gemeldet werden.
Deswegen soll erstmals eine Disziplinarstatistik eingeführt werden, auf dessen Grundlage die Fortentwicklung des Disziplinarrechts erörtert werden kann und Dienststellen entsprechend präventiv tätig werden können. Das Gesetz schafft die dafür erforderliche Rechtsgrundlage. Das Innenministerium wird das Gesetz mit einer Landesverordnung konkret ausgestalten. Diese wird auch den Datenschutz berücksichtigen. Die Meldungen werden digital erfolgen. Sie sollen so unbürokratisch und schlank wie möglich sein und nur die Daten abfragen, die für eine Auswertung zwingend erforderlich sind.