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Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport : Thema: Ministerien & Behörden

Dr. Sabine Sütterlin-Waack

Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Schleswig-Holsteinisches Wohnraumschutzgesetz (SHWoSchG)

Gültig ab: 05.07.2024

Wohnraum ist knapp und der Neubau scheitert oftmals an zu wenig Bauland, an Engpässen beim Material oder an hohen Baukosten. Bestehenden Wohnraum zu schützen, kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Hier setzt das Schleswig-Holsteinische Wohnraumschutzgesetz (SHWoSchG) an. Zwar sind unerträgliche Wohnverhältnisse in Schleswig-Holstein kein flächendeckendes Problem, teils gravierende Einzelfälle zeigen aber, dass Handlungsbedarf besteht. Um gegen Missstände vorgehen zu können, brauchen die Kommunen erweiterte Befugnisse. Dabei geht es nicht nur darum, die Gesundheit von Bewohnerinnen und Bewohnern zu schützen. Von vernachlässigten Immobilien gehen auch negative Effekte in städtebaulicher und in sozialer Hinsicht aus – ganze Quartiere könnten umgangssprachlich "abrutschen".

Kommunen brauchen eine gesetzliche Grundlage, um Hauseigentümer, die Wohnraum vermieten, zu verpflichten, vernachlässigte Wohnungen wiederherzurichten oder als letztes Mittel eine Unbewohnbarkeit zu erklären. Das schleswig-holsteinische Wohnraumschutzgesetz enthält diese Rechtsgrundlagen und definiert Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse. Dabei nimmt es nicht nur den eigentlichen Wohnraum, sondern auch die Nebenanlagen in den Blick, die zur Nutzbarkeit der Wohnung dazugehören. Dazu zählen zum Beispiel auch Balkone, Treppen oder Innenhöfe.

Die Gemeinden nehmen diese Aufgaben als freiwillige Aufgaben der Daseinsvorsorge im örtlichen Wirkungskreis wahr. Bewohnerinnen und Bewohner haben keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde einschreitet. Die Gemeinde entscheidet, ob die örtlichen Verhältnisse ein Eingreifen erfordern und welche Maßnahmen geeignet und notwendig sind.

Im Rahmen der Anhörung zu dem Gesetzentwurf wurde deutlich, dass sich die Kommunalen Landesverbände (KLV) auch eine Regelung zur sogenannten Zweckentfremdung wünschen. Damit soll es den Kommunen künftig möglich sein, festzusetzen, dass Wohnraum im Gemeindegebiet nicht zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden darf, sofern die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und anders nicht sichergestellt werden kann. Diesen Wunsch hat das Innenministerium aufgegriffen.

Das Gesetz enthält auch eine Zweckentfremdung als Satzungsbefugnis für die Gemeinden. Das bedeutet: Gemeinden können für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und die deswegen in einer Landesverordnung benannt sind, oder für Gebiete mit dringendem Wohnungsbedarf durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf, wenn sie dem Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit zumutbaren Mitteln und in angemessener Zeit abhelfen können.

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