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Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport : Thema: Ministerien & Behörden

Magdalena Finke

Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Innenministerium gibt umfangreiche Hilfestellungen zum sogenannten Bau-Turbo

Letzte Aktualisierung: 23.01.2026

Das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ – der sogenannte Bau-Turbo – ist im vergangenen Jahr auf Bundesebene in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung gibt den Gemeinden und Baugenehmigungsbehörden in Schleswig-Holstein die Möglichkeit, bei der Zulassung von Vorhaben vom Baugesetzbuch oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen.

Durch den Bau-Turbo könnten Wohnungsbauvorhaben, die mit dem aktuellem Baurecht eigentlich unzulässig wären, jetzt trotzdem umgesetzt werden. Aufgrund der Abweichungsmöglichkeiten kann das Vorhaben bei Zustimmung der Gemeinde genehmigt werden, ohne dass zuvor passendes Baurecht über Bauleitplanverfahren geschaffen werden muss“, erklärt Innenministerin Magdalena Finke. „Die Regelungen sind sehr umfangreich und weitreichend. Wir haben auf den Seiten der Landesregierung deshalb als Hilfestellung umfassende Informationen zusammengestellt, damit alle Beteiligten diese neuen Möglichkeiten auch nachvollziehen und nutzen können“, so die Ministerin weiter.

Auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/bauturbo werden unter anderem die bislang an das Ministerium am häufigsten gestellten Fragen im FAQ-Bereich beantwortet und die Auswirkungen auf die unterschiedlichen Paragrafen des Baugesetzbuchs Schritt für Schritt erläutert.

Dort wird unter anderem dargestellt, dass der Bau-Turbo vorrangig im bestehenden Siedlungsbereich Anwendung finden soll. So kann beispielsweise in Abweichung der bisherigen Festsetzungen eines Bebauungsplans die maximale Gebäudehöhe oder die Geschossigkeit für eine Aufstockung von Bestandsbebauung zugelassen werden.

Zudem sind mit dem Bau-Turbo auch am Ortsrand Wohnbauvorhaben ohne vorherige Planverfahren möglich.

Zur Wahrung der verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit der Gemeinde ist vor jeder Genehmigung die ausdrückliche Zustimmung der Gemeinde erforderlich.

Die weitreichenden gesetzlichen Regelungen sorgen dafür, dass nicht alle aufkommenden Praxisfragen bereits jetzt aufgegriffen werden konnten. Vielmehr ist unter anderem das FAQ-Angebot als erste Orientierungshilfe zu verstehen, die fortlaufend aktualisiert und ergänzt werden kann.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Tim Radtke / Jana Hämmer / Dörte Mattschull | Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport | Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel | Tel: 0431 988-3007 / -3337 / -2792 | | Das Ministerium finden Sie im Internet unter schleswig-holstein.de/innenministerium.

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