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Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport : Thema: Ministerien & Behörden

Dr. Sabine Sütterlin-Waack

Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Bürgerbegehren zum Erhalt der Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in Rendsburg und zum Erhalt der Geburtsklinik, Chirurgie und Zentraler Notaufnahme in Eckernförde in der imland gGmbH ist zulässig

Letzte Aktualisierung: 29.07.2022

KIEL Heute (29. Juli) hat die Kommunalaufsicht des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS) entschieden, dass das von den Initiatoren eingereichte und von 11.314 abstimmungsberechtigten Personen unterzeichnete Bürgerbegehren zum Erhalt der Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in Rendsburg und zum Erhalt der Geburtsklinik, Chirurgie und Zentraler Notaufnahme in Eckernförde in der imland gGmbH zulässig ist und ein Bürgerentscheid hierüber stattfinden kann.

Das Ministerium ist nach der Kreisordnung als zuständige Kommunalaufsicht gesetzlich verpflichtet, Initiatorinnen und Initiatoren von Bürgerbegehren hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bürgerbegehrens zu beraten und nach den gesetzlichen Vorgaben über die Zulässigkeit zu entscheiden. Bei der Frage der Zulässigkeit musste das MIKWS eine Reihe von rechtlichen Voraussetzungen prüfen. Zu diesem Zwecke wurden zahlreiche Stellungnahmen sorgfältig und gründlich geprüft und bewertet. Auch wurden sowohl der Kreis Rendsburg-Eckernförde als auch die Initiatoren noch einmal förmlich angehört. Das Gesetz erlaubt die Feststellung der Zulässigkeit allein anhand gesetzlicher Vorgaben; das Ministerium als Kommunalaufsichtsbehörde hat bei der Entscheidung über die Zulässigkeit gesundheitspolitische Erwägungen und Fragen der Sinn- und Zweckmäßigkeit der Initiative außen vor zu lassen. 

Dazu erklärt Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack: "Ich möchte hier ganz deutlich sagen, dass die Kommunalaufsicht meines Ministeriums ausschließlich die rechtlichen Grundlagen einer Zulässigkeit bei der Entscheidungsfindung herangezogen hat und heranziehen durfte. Es ist nicht die Aufgabe der Kommunalaufsicht über die Sinnhaftigkeit eines Bürgerbegehrens zu urteilen. Es ging ausschließlich um die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen. Und diese liegen bei diesem Bürgerbegehren vor."

Insbesondere teilt das Ministerium, auch nach Austausch mit dem für Krankenhäuser zuständigen Ministerium für Justiz und Gesundheit, nicht die vom Kreis vorgetragene Rechtsmeinung, dass der Erhalt der o.g. Klinikabteilungen mittlerweile "objektiv unmöglich" geworden sei, weil die entsprechenden Abteilungen auf Antrag des Kreises jüngst erst aus dem Krankenhausbedarfsplan des Landes genommen wurden. Der Kreis hat mit dem Land sicherzustellen, dass die zur Deckung des Bedarfs erforderlichen Planbetten in seinem Einzugsbereich vorhanden sind. Wie er seiner Sicherstellungsverantwortung nachkommt, steht gerade in seinem Ermessen. Dies umfasst auch die Ausgestaltung des Leistungsangebots seiner Krankenhäuser.

Objektive Unmöglichkeit der Umsetzung der begehrten Maßnahme liegt im rechtlichen Sinne daher nicht vor. Die großen Schwierigkeiten und Hindernisse, die mit einer Wiederaufnahme in den Krankenhausbedarfsplan verbunden wären, gehen nicht so weit, dass man davon sprechen muss, sie sei objektiv unter keinen Umständen und für niemanden erreichbar. Das Bürgerbegehren war daher für zulässig zu erklären.  

Verantwortlich für diesen Pressetext: Dirk Hundertmark / Tim Radtke | Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport | Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel | Telefon 0431 988-3007 / -3337 | E-Mail: pressestelle@im.landsh.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/innenministerium.

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