Nach den Grundschulen gibt es ab 1. August 2025 auch für die weiterführenden Schulen und die Förderzentren eine Rahmenvorgabe für die Unterrichts- und Schulzeit.
Letzte Aktualisierung: 23.06.2025
„Wir geben den Schulen einen verbindlichen Rahmen an die Hand. Wie die konkreten Regelungen vor Ort aussehen, entscheiden sie selbst. Selbstverständlich können digitale Geräte zu Unterrichtszwecken weiter eingesetzt werden“, sagte Bildungsministerin.
Die Schülerinnen und Schüler dürfen digitale Endgeräte (Smartphones, Smartwatches, Tablets und Laptops) nur verwenden,
in den Jahrgangsstufen 1 bis 9
im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (wie z. B. beim Lernen am anderen Ort bzw. Klassenfahrten) soweit die Lehrkraft dies insbesondere mit Blick auf die Medienkompetenzvermittlung und Medienerziehung gestattet,
in Notfällen auch ohne vorherige Gestattung, insbesondere bei Gefahren für Leben und Gesundheit
ab Jahrgangsstufe 10
im Übrigen im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und beim Lernen am anderen Ort für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 10, soweit dies in der Schulordnung allgemein bestimmt ist oder die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrkraft oder die Aufsicht führende Person dies im Einzelfall gestattet.
Es bietet sich dabei ein gestuftes Vorgehen an, welches das Alter der Schülerinnen und Schüler und ihre Bedürfnisse, Selbständigkeit sowie Kompetenzen zu einem reflektierten Umgang mit digitalen Endgeräten angemessen berücksichtigt. Das gilt ab der Jahrgangsstufe 10 sowie für Schularten, die darauf aufbauen. Insbesondere in der Oberstufe und an den berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ) wird es regelmäßig weitere Möglichkeiten für die Schülerinnen und Schüler geben, wie digitale Endgeräte außerunterrichtlich privat genutzt werden können.
allgemein:
Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auf die Nutzung eines digitalen Geräts angewiesen sind, dürfen durch die Nutzungsregelungen nicht beeinträchtigt werden.
Soweit das digitale Endgerät nicht genutzt werden darf, muss es ausgeschaltet bzw. im Flugmodus sein und in der Schultasche aufbewahrt werden.
Gesonderte Bestimmungen über Leistungsnachweise und die Durchführung von Abschlussprüfungen bleiben unberührt.
Die Schulen haben Zeit, bis zum Ende des Schuljahres 2025/26 die Nutzung über ihre Schulordnung zu regeln.
Medienkompetenz und digitaler Schutzraum
„Es geht um den richtigen Umgang mit digitalen Medien und um Schule als digitalen Schutzraum für die Schülerinnen und Schüler. Beides schließt sich nicht aus. Es ergänzt sich.“ Schule sei der Ort, an dem Schülerinnen und Schüler konzentriert lernen und sich im echten sozialen Miteinander entwickeln könnten. Und zugleich sei Schule der Ort, an dem Medienkompetenz und Medienerziehung – und zwar mit digitalen Endgeräten – vermittelt werde.
Ergebnis des 'Kieler Dialoges'
Die Rahmenvorgabe ist ein Ergebnis des ‚Kieler Dialoges zur Smartphone-Nutzung an Schulen‘. Das Bildungsministerium hat in drei Veranstaltungen Expertinnen und Experten aus der Kinder- und Jugendmedizin, aus der polizeilichen Präventionsarbeit und Vereinen sowie Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler und Schulpsychologinnen und Schulpsychologen gehört.
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