Durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) sind Auskunftsrechte von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, anderen Vollstreckungsbehörden und Insolvenzgerichten gegenüber berufsständischen Versorgungseinrichtungen, bei denen die Schuldnerin oder der Schuldner Mitglied ist, eingeführt worden.
Von dem Recht auf Datenabruf ist die korrespondierende Pflicht zur Datenübermittlung durch die berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht erfasst, da insoweit keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht. Deshalb sind entsprechende Regelungen der Länder erforderlich, um sicherzustellen, dass die Auskunftsersuchen nicht ins Leere gehen (vgl. BT-Drs. 19/29398, S. 4).