Sehr geehrte Frau Präsidentin/sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
Der Landtag berät heute über Änderungen der Landesverfassung, des Landesverfassungsgerichtsgesetzes, des Landesrichtergesetzes und der Geschäftsordnung des Landtages. Alle Änderungen dienen demselben Ziel: die Resilienz elementarer Verfassungsstrukturen unseres Landes zu stärken.
Die Bedeutung dieser Änderungen resultiert auch aus der Art ihres Zustandekommens: Sie sind durch eine Arbeitsgruppe aller Landtagsfraktionen formuliert worden. In dieser Arbeitsgruppe war – neben der Landtagsverwaltung – auch mein Haus häufiger zu Gast und konnte einen inhaltlichen Beitrag leisten.
Es ist ein gutes Zeichen, dass eine solche produktive Zusammenarbeit aller demokratischen Kräfte möglich ist. Ich wünsche mir, dass wir uns diesen Geist des Zusammenhalts auch in kommenden Legislaturperioden bewahren.
Gemeinsam ist es gelungen, einen abgestimmten Kanon an Änderungsvorschlägen vorzulegen, die unsere demokratischen Strukturen schützen und zugleich Anpassungsmöglichkeiten eröffnen. Lassen Sie mich exemplarisch vier Änderungen nennen:
Die erste ist die Regelung der Ministerpräsidentenwahl in der Landesverfassung. Sie enthält eine wichtige Klarstellung zum dritten Wahlgang: Soweit nur eine Person zur Wahl steht, ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Eine rechtssichere Wahl wird damit auch für diese besondere Situation gewährleistet.
Weitere Änderungen betreffen das Landesverfassungsgericht. Zahlreiche Bestimmungen, die bislang im Landesverfassungsgerichtsgesetz verankert waren, werden künftig Verfassungsrang haben. Dazu zählen unter anderem die Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Gerichts, die Amtszeit seiner Mitglieder sowie die Bindungswirkung seiner Entscheidungen.
Eine dritte Änderung ist die Streichung des 2/3-Quorums in der Landesverfassung für die Wahl der Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte. Auf der Ebene des einfachen Rechts wird das Quorum beibehalten. So wird dem einfachen Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, gegebenenfalls auf Sperrminoritäten zu reagieren. Bis dahin bleibt die erforderliche 2/3-Mehrheit unverändert.
Als viertes möchte ich die Änderungen im Landesrichtergesetz hervorheben, die den Richterwahlausschuss betreffen. Seit rund 50 Jahren entscheidet die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss über die Besetzung von Richterämtern. Dieser Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten, für deren Wahl jeweils eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist.
Damit wird gewährleistet, dass jedes Ausschussmitglied von einem breiten Konsens des Landtags getragen wird. Allerdings kann auch mit einer Sperrminorität von einem Drittel der Stimmen plus einer Stimme die Wahl einzelner Abgeordneter – und damit die Konstituierung des gesamten Ausschusses – verhindert werden.
Um die Arbeitsfähigkeit des Richterwahlausschusses zu gewährleisten, sollen die Ausschussmitglieder, die Abgeordnete des Landtags sind, ab der nächsten Legislaturperiode – an Stelle der bisherigen Mehrheitswahl – im Wege der Verhältniswahl gewählt werden.
Auf diese Weise werden sowohl ihre Legitimation als auch die Konstituierung des Richterwahlausschusses bei schwierigen parlamentarischen Mehrheitsverhältnissen und seine repräsentative Zusammensetzung gesichert.
Es bleibt damit stets gewährleistet, dass notwendige Personalentscheidungen in der Justiz zeitnah getroffen werden können – was letztlich den rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürgern dient.
Meine Damen und Herren, die geplanten Änderungen schützen die Funktionsfähigkeit unserer zentralen staatlichen Institutionen. Deren überragende Bedeutung haben Sie hervorgehoben, indem Sie geschlossen als Legislative aufgetreten sind.
Ich danke Ihnen für eine gelungene Zusammenarbeit, von der unsere Demokratie und unser Rechtsstaat langfristig profitieren werden.
Vielen Dank!