Navigation und Service

Dienstleistungszentrum
Personal Schleswig-Holstein (DLZP)
: Thema: Ministerien & Behörden

Neues Verfahren bei Vorsorgeaufwendungen seit dem 01.01.2026

Bitte beachten Sie: Seit dem 01.01.2026 gilt ein neues Verfahren für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Lohnsteuer.

Letzte Aktualisierung: 25.02.2026

Für alle privat krankenversicherten Beschäftigen entfällt seit diesem Zeitpunkt das bisherige Papierbescheinigungsverfahren. Das bedeutet: Ab 2026 müssen Sie keine Papierbeschei­nigungen der PKV mehr beim Dienstleistungszentrum Personal Schleswig-Holstein (DLZP) einreichen. 

Stattdessen werden die erforderlichen Daten digital von den privaten inländischen Krankenversicherungsunternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermit­telt. Von dort werden sie den Arbeitgebern elektronisch zur Verfügung gestellt und automa­tisch bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung berücksichtigt.

Was für Sie zu beachten ist:

  • Sie müssen keine Bescheinigung Ihrer PKV mehr einreichen, wenn die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen bei der Lohnsteuer-Ermittlung berücksichtigt werden sollen.
  • Die Übermittlung Ihrer Daten erfolgt digital über das BZSt.
  • Sollten Sie feststellen, dass Angaben zu Ihren Beiträgen für die PKV nicht korrekt sind, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Versicherungsunternehmen auf und las­sen Sie Ihre Daten dort prüfen und bei Bedarf eine Korrektur veranlassen. Diese findet dann ohne Ihr Zutun Eingang in Ihre Verdienstabrechnung. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

Hinweis:

Das DLZP darf seit dem 01.01.2026 aufgrund der elektronischen Datenübermittlunge keine Eingaben oder Korrekturen zu den Vorsorgepauschalen mehr vornehmen.

Wegfall der Mindestvorsorgepauschale:

Seit dem 1. Januar 2026 entfällt aufgrund einer Änderung im Einkommensteuergesetz die bisherige Mindestvorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Was für Sie zu beachten ist: 

  • Wenn bei Ihnen im Lohnsteuerabzugsverfahren bisher die Mindestvorsorgepau­schale berücksichtigt worden ist, erhöht sich Ihr Nettogehalt, sofern Ihre Beiträge zur PKV höher sind als die bisherige Mindestvorsorgepauschale – also mehr als 3.000 (Steuerklasse III) bzw. mehr als 1.900 (übrige Steuerklassen).
  • Liegen Ihre Beiträge zur PKV unter diesen Beträgen, kann sich ihr Nettogehalt ab dem 1. Januar 2026 verringern.
  • Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte mit freier Heil­fürsorge.
  • Sonstige berücksichtigungsfähige Vorsorgeaufwendungen (wie z.B. Berufsunfähig­keits-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen) können auch weiterhin im Rahmen Ih­rer individuellen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden - bis zu ei­nem Höchstbetrag von insgesamt maximal 1.900 im Jahr, sofern dieser nicht be­reits durch die Vorsorgeaufwendungen für die PKV ausgeschöpft wurde.

Was passiert, wenn Sie der Datenübermittlung gegenüber Ihrer Versicherung wider­sprechen? 

Sie haben das Recht, der elektronischen Übermittlung Ihrer Daten an das BZSt zu wider­sprechen. In den Fällen eines Widerspruchs werden allerdings keine Beiträge zur PKV mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Diese Beiträge können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz