Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen in die staatliche Förderung des Aufbaus eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens nach § 10a und Abschnitt XI EStG;
Informationen zur sogenannten „Riesterrente für Beamtinnen und Beamte“
Voraussetzung für die staatliche Förderung ist gemäß § 10a Abs. 1a EStG, dass die Berechtigten entweder eine Versicherungsnummer haben oder eine Zulagenummer über das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein (DLZP) bei der zentralen Stelle für Altersvermögen (ZfA) beantragen und gleichzeitig ihr Einverständnis erklären, dass die für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständige Stelle jährlich die für die Ermittlung des Mindesteigenbetrags (§ 86) und die für die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten der ZfA mitteilt und die ZfA diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten und nutzen kann.
Ferner benötigt die ZfA für die Vergabe der Zulagennummer Daten, die bisher vom DLZP nicht erfasst worden sind. Die neu vergebene Zulagenummer wird den Berechtigten dann vom DLZP mitgeteilt.
Sind Sie Beamtin oder Beamter des Landes Schleswig-Holstein und möchten Sie die sogenannte Riesterrente beantragen, füllen Sie bitte den entsprechenden Vordruck aus und senden ihn unterschrieben an das DLZP, Fachbereich Besoldung.
Hinweis: Gemäß § 10a EStG ist eine Übermittlung der Daten durch den Arbeitgeber zu zulässig, wenn Ihre Einverständniserklärung spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres ab dem die Übermittlung erfolgen soll beim Arbeitgeber vorliegt. Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens können Sie eine nicht fristgerecht abgegebene Einverständniserklärung nachholen und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens. Über diese Nachholung müssen Sie die ZfA unter Angabe des Datums der Einwilligungserklärung informieren.(§90 Abs. 5 EStG)
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