Die Gehaltszahlung im Dezember kann von einer technischen Störung in der Übertragung der Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an die Arbeitgeber betroffen sein. Seit Mitte November konnte das BZSt bundesweit nicht alle erforderlichen Daten an die Entgelt- und Besoldungsstellen von Bund und Ländern bereitstellen. Die Störung führt dazu, dass einige für die Steuerberechnung zu berücksichtigenden Lohnsteuerabzugsmerkmale (sog. ELStAM-Daten wie Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal, Freibeträge etc.) in der Gehaltsabrechnung im Dezember (für Januar bei Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfängern) nicht korrekt berücksichtigt werden konnten.
Betroffen sein können vor allem folgende Konstellationen:
- Einstellungen im November oder Dezember
- steuerliche Änderungen im November (Steuerklassenwechsel, Geburt eines Kindes etc.)
- Private Kranken- und Pflegeversicherung.
Beschäftigte, deren Lohnsteuerabzugsmerkmale sich nicht geändert haben, sind nicht betroffen.
Auswirkungen
Bei lohnsteuerrechtlichen Änderungen, die sich günstig auswirken würden, kann das Fehlen dieser Daten zu einer Erhöhung des Lohnsteuerabzugs und damit einer geringeren Nettoauszahlung für Januar 2026 führen.Bei lohnsteuerrechtlichen Änderungen, die sich ungünstig auswirken würden (z. B. Wegfall eines Freibetrags), kann das Fehlen dieser Daten zu einem zu geringen Lohnsteuerabzug und damit zu einer zu hohen Nettoauszahlung für Januar 2026 führen.
Für privat kranken- und pflegeversicherte Beschäftigte gilt:
Ab dem 01.01.2026 werden infolge gesetzlicher Änderungen nur noch die tatsächlich gezahlten privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge bei der Lohnsteuer abgezogen und kein Vorsorgepauschbetrag mehr berücksichtigt. Dazu sollten seit November 2025 Versicherungsbeiträge für privat Kranken- und Pflegeversicherten elektronisch als ELStAM-Daten bereitgestellt werden. Diese Beiträge sind vom Bundeszentralamt für Steuern nicht an das Schleswig-Holstein übermittelt worden. Aufgrund dieser fehlenden Datenübermittlung werden in der Lohnsteuerberechnung für die aktuelle Gehaltsabrechnung keine Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Dieses hat in der Regel einen zu hohen Lohnsteuerabzug zur Folge.
Wenn Beschäftigte in der Vergangenheit Bescheinigungen über die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung beim Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein (DLZP) eingereicht haben, werden diese „alten“ Beiträge bis zur Behebung der Störung für den Sonderausgabenabzug berücksichtigt.
Korrekturplanung
Das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Übermittlung der Daten zuständig ist, arbeitet mit Hochdruck an der Korrektur des Fehlers. Sobald das Bundeszentralamt für Steuern die ausstehenden ELStAM-Daten nachgeliefert hat, werden diese Daten mit der nächsten Gehaltsabrechnung automatisch berücksichtigt und die fehlerhaften Lohnsteuerzahlungen rückwirkend korrigiert.
Betroffene werden gebeten, keine Ersatzbescheinigungen bei ihrer zuständigen Versicherung anzufordern. Eine Korrektur bzw. eine Meldung der fehlenden Beiträge ist nur auf elektronischem Wege durch das Bundeszentralamt für Steuern möglich. Das DLZP und auch die Finanzämter haben keinen Einfluss auf das elektronische Meldeverfahren und können aktuell leider nicht helfen.