Schreiben von Finanzministerin Dr. Silke Schneider an die Beamtinnen und Beamten des Landes Schleswig-Holstein:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die jüngsten Erkenntnisse aus der Rechtsprechung zu Fragen der Alimentation, die sich insbesondere aus der am 19. November 2025 verkündeten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 und dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 11. November 2025 ergeben, geben Veranlassung zur Klarstellung bezüglich des weiteren verwaltungsrechtlichen Verfahrens durch das Dienstleistungszentrum Personal und der möglichen Übertragung des anstehenden Tarifabschlusses im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder auf das Besoldungs- und Beamtenversorgungsrecht in Schleswig-Holstein. Dazu möchte ich Ihnen auf diesem Wege die wesentlichen Eckpunkte darstellen:
1. Antragsunabhängige Umsetzungszusage 2025 und Verzicht auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung
Die Landesregierung sagt zu, die aktuelle, am 19. November 2025 verkündete Entscheidung des BVerfG, die dortigen Parameter und ihre Fortschreibung sowie künftige verfassungsgerichtliche Alimentationsentscheidungen gesetzgeberisch ab 2025 umzusetzen und dementsprechend auf alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter anzuwenden, ohne dass es einer diesbezüglichen Antragstellung für 2025 bedarf. Die gesetzgeberische Umsetzung wird - nach Vorliegen der Tarifeinigung - durch ein Besoldungsanpassungsgesetz erfolgen, das 2026 in das Parlament eingebracht wird, sowie ggf. über weitere Gesetze zu Besoldungsstruktur und -höhe.
Da ein solches Gesetzgebungsvorhaben erst im Jahr 2026 die erforderlichen gesetzlichen Regelungen schaffen kann, erklärt das Land Schleswig-Holstein als Dienstherr hiermit den Verzicht auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation für das Jahr 2025.
Die betroffenen Bediensteten können damit auch nach Ablauf des Haushaltsjahres 2025 nach Verabschiedung der oben genannten Anpassungsgesetze ihre Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation für das Jahr 2025 prüfen und ggf. noch einen entsprechenden Antrag oder Widerspruch beim DLZP oder der zuständigen Bezügestelle erheben. Hierfür würde sodann die dreijährige Verjährungsfrist nach § 16 des Landesbesoldungsgesetzes gelten.
Unabhängig davon bleibt es den Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern selbstverständlich unbenommen, individuelle Anträge auf amtsangemessene Alimentation zu stellen.
Den weiteren, das schleswig-holsteinische Besoldungsgesetz anwendenden Dienstherren wird eine entsprechende Anwendung dieser Verfahrensweise empfohlen.
2. Verfassungsrechtliche Prüfung der Alimentation im Rahmen eines Anpassungsgesetzes im Jahr 2026
Sofern sich im Rahmen der Übertragung der Tarifeinigung auf den Beamtenbereich zwingender ergänzender Regelungsbedarf ergibt, um die Verfassungskonformität der Alimentation sicher zu stellen, wird dieses im Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen. Dieses gilt auch für etwaigen Nachbesserungsbedarf für das Jahr 2025.
Sofern sich aufgrund der hohen Komplexität struktureller Regelungen ein höherer zeitlicher Bedarf zur Entwicklung entsprechender Regelungen ergibt, ist eine Zweiteilung des Gesetzgebungsvorhabens in eine einfache Übertragung des Tarifabschlusses und einem sich anschließenden Strukturgesetz zu erwägen.
3. Ansprüche vorangegangener Jahre sowie Fortgang lfd. Rechtsstreitverfahren
Sobald im Hinblick auf die Alimentation vorangegangener Jahre durch das Bundesverfassungsgericht rechtlich Klarheit geschaffen ist und sich daraus Nachbesserungsbedarf ergeben sollte, wird die Landesregierung daraus folgend notwendige gesetzliche Änderungen zur Sicherstellung einer verfassungskonformen Alimentation auf den Weg bringen. Bislang eingegangene Anträge auf amtsangemessene Alimentation, soweit diese seit 2023 noch nicht beschieden sind, und auch künftig eingehende Anträge werden ruhend gestellt, bis eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage geschaffen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Silke Schneider