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Dienstleistungszentrum
Personal Schleswig-Holstein (DLZP)
: Thema: Ministerien & Behörden

Trennungsgeld

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Trennungsgeld.

Letzte Aktualisierung: 07.08.2023

In welcher Form soll der Antrag eingereicht werden?

In einfacher Ausführung, gerne per E-Mail an das Funktionspostfach: Trennungsgeld@dlzp.landsh.de

Was gehört zum Antrag auf Trennungsgeld?

Zum Antrag auf Trennungsgeld gehört die Personalverfügung Ihrer Dienststelle, die der Anlass ist für Ihren Antrag auf Trennungsgeld (z.B. Abordnung).

Muss ich sachlich richtig zeichnen lassen?

Nein, dies ist nicht mehr erforderlich.

Wie beantrage ich Trennungsgeld?

Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Personalmaßnahme mit dem Vordruck „Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld“ (Link) schriftlich oder elektronisch zusammen mit der Personalverfügung zu beantragen.

Senden Sie den Antrag per E-Mail an das Postfach: Trennungsgeld@dlzp.landsh.de.

Verwechseln Sie den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld nicht mit dem sogenannten Forderungsnachweis, den Sie immer monatlich nachträglich in einfacher Ausfertigung stellen müssen:

Vordruck „Forderungsnachweis - Verbleiben am Dienstort" und
Vordruck „Forderungsnachweis - Tägliche Rückkehr" .

Bitte fügen Sie evtl. Zahlungsbelege für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bei.

Forderungsnachweise sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats einzureichen.

Was ist eine Reisebeihilfe?

Verbleiben Sie als Trennungsgeldempfänger an Ihrem neuen Dienstort (und ist Ihnen die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zuzumuten), können Sie Reisebeihilfen für Familienheimfahrten vom Dienstort an Ihren Wohnort nach der TGV erhalten.
Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Dienstort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Absatz 1 BRKG genannten Betrages gewährt.
Dem Antrag auf Reisebeihilfe sind die Belege über die entstandenen Aufwendungen beizufügen.

Für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am neuen Dienstort besteht unabhängig vom Familienstand ein Anspruch auf Reisebeihilfe. Als Aufenthaltstage gelten alle Tage zwischen der zeitgerecht durchgeführten Anreise und dem zeitgerechten Verlassen des Dienstortes.

Wie beantrage ich eine Reisebeihilfe?

Der „Antrag auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt“, ist monatlich gemeinsam mit dem Forderungsnachweis "Verbleiben am Dienstort" einzureichen. Bitte fügen Sie die Belege für evtl. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei.

Welche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen muss ich melden?

Sämtliche Veränderungen, die den Anspruch auf Trennungsgeld bzw. die Zahlung beeinflussen können, sind der Trennungsgeldstelle unverzüglich anzuzeigen. Das sind zum Beispiel: Änderung der Privatadresse oder der Bankverbindung, Zusage der Dienststelle für eine Umzugskostenvergütung, Verlängerung/Beendigung der betreffenden Personalmaßnahme.

Wann steht mir kein Trennungsgeld mehr zu?

Sie haben keinen Anspruch mehr auf Trennungsgeld, wenn

  • die zu Grunde liegende Maßnahme beendet wird,
  • Sie aus persönlichen Gründen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung in das Einzugsgebiet umziehen,
  • Sie bei zugesagter Umzugskostenvergütung nicht mehr nachweisen, dass Sie uneingeschränkt umzugswillig sind oder der Umzug durchgeführt wurde.
  • Sie aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ausscheiden oder zu einem anderen Dienstherrn wechseln.

Habe ich einen Trennungsgeldanspruch nach Zusage der Umzugskostenvergütung?

Nachdem Ihnen eine Zusage der Umzugskostenvergütung seitens der Personaldienststelle erteilt wurde, kann Trennungsgeld nur noch unter folgenden Voraussetzungen gewährt bzw. weitergewährt werden:

Sie müssen ab dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder - falls für Sie günstiger - der Maßnahme uneingeschränkt umzugswillig sein. Außerdem muss Wohnungsmangel am neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet nachgewiesen werden, so dass ein Umzug nicht durchgeführt werden kann.

Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht, um unverzüglich an den neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet umzuziehen. Ihre fortwährenden Bemühungen um eine angemessene Wohnung belegen Sie zeitnah gegenüber der Berechnungsstelle monatlich durch Vorlage geeigneter Nachweise.

Hierbei genügt es nicht, lediglich zu erklären, dass man umzugswillig sei. Vielmehr muss erkennbar sein, dass Sie sich bei der Beschaffung einer Wohnung fortgesetzt und ernsthaft anstrengen. Dabei haben Sie jede sich bietende Gelegenheit auszunutzen. Insbesondere gehört es zu Ihren Pflichten:

  1. Wohnungssuchanzeigen in den am neuen Dienstort erscheinenden Tageszeitungen aufzugeben,
  2. sich auf Wohnungsanzeigen von Vermietern in den am neuen Dienstort erscheinenden Tageszeitungen um die angebotenen Wohnungen zu bemühen,
  3. mit Baugenossenschaften, Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsmaklern zu verhandeln und sich vormerken zu lassen.

Nach Wegfall des Wohnungsmangels kann Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn Sie den Umzug zu diesem Zeitpunkt wegen eines in der Trennungsgeldverordnung (TGV) genannten Hinderungsgrundes nicht durchführen können. Die anerkennungsfähigen Hinderungsgründe sind in § 2 Abs. 2 TGV abschließend aufgeführt.

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