Was ist eine Erfahrungsstufe?
Beamtinnen und Beamte bekommen ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Ernennung ein Grundgehalt. Das Grundgehalt erhöht sich durch Erfahrungs-zeiten. Die Erfahrungszeiten bemessen sich nach Stufen. Einstieg ist in der Regel jeweils die erste Stufe Ihrer Besoldungsgruppe, sofern keine einschlägige und über die Laufbahnvoraussetzungen hinausgehende Vortätigkeit oder Kinderbetreuungszeiten nachgewiesen werden kann.
Ihre Erfahrungsstufe wird durch förmlichen Verwaltungsakt festgesetzt und wird Ihnen in Form eines Festsetzungsbescheides schriftlich mitgeteilt. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Prüfen Sie diesen Bescheid. Bei Unklarheiten setzen Sie sich bitte mit Ihrer Besoldungssachbearbeiterin oder Ihrem Besoldungssachbearbeiter in Verbindung.
Wie wird die Erfahrungsstufe, bei Einstellungen von Beamten und Richtern, ermittelt?
Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird.
Davor liegende Zeiten
- in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie
- Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie
- sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes
werden berücksichtigt („Soll-Zeiten“).
Zeiten, die vor der Einstellung außerhalb des öffentlichen Dienstes verbracht wurden, können mit insgesamt bis zu fünf Jahren berücksichtigt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat („Kann-Zeiten“).
Die Entscheidung über die Berücksichtigung von „Kann-Zeiten“ trifft die oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten. Ausnahmsweise können unter den im Gesetz beschriebenen weiteren Voraussetzungen mit Zustimmung des Finanzministeriums Zeiten über 5 Jahre hinaus berücksichtigt werden.
Weiterhin können Kinderbetreuungszeiten bis zu 3 Jahren pro Kind berücksichtigt werden.
Die Berechnung und die Festsetzung der Erfahrungsstufen werden vom DLZP schriftlich mitgeteilt.
Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf – hier werden an Stelle von Dienstbezügen Anwärterbezüge gewährt – werden bei der Ermittlung des Erfahrungsdienstalters nicht berücksichtigt.
Wie erfolgt das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen?
Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird.
Bei Beamtinnen und Beamten, die nicht im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt werden, ist von der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes auszugehen.
Das Grundgehalt steigt
- bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren,
- bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und
- darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
Das Grundgehalt für Ämter der Besoldungsordnung R wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren.
Das Grundgehalt für Ämter der nach Maßgabe des § 77 Bundesbesoldungsgesetz fortgeltenden Besoldungsordnung C steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren.
Welche Zeiten führen zum Hinausschieben des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen?
Grundsätzlich wird der Aufstieg in den Erfahrungsstufen um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie um Zeiten einer Unterbrechung oder des Ruhens des Dienstverhältnisses hinausgeschoben.
Dies gilt nicht für Zeiten
- einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
- der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
- einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
- eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes sowie
- der Mitgliedschaft im Bundestag oder im Landtag in hälftigem Umfang.
Über das Hinausschieben des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen erhalten die betroffenen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bzw. Professorinnen und Professoren eine schriftliche Mitteilung des DLZP.