Gibt es eine Alternative zur Beihilfe?
Ja, alternativ kann man sich unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
Gem. § 80a des Landesbeamtengesetzes kann man in diesem Fall einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund der bestehenden Lebensumstände der Wechsel in eine private Krankenversicherung finanziell von Nachteil oder nicht möglich ist. Der Antrag auf einen Zuschuss ist verbunden mit einer Verzichtserklärung auf ergänzende Beihilfen für die Antragstellerin/ den Antragsteller und ihre/seine beihilfeberechtigte/n Angehörige/n. Beides ist unwiderruflich. Ausschließlich Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können erneut entscheiden, wenn sie nach Beendigung der Ausbildung neu ins Beamtenverhältnis eintreten. Der Anspruch auf Pflege ist von dem Verzicht nicht betroffen.
Der Antrag auf Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeträgen wird jeweils bei der gehaltszahlenden Stelle gestellt und ggf. auch von dort gezahlt. Aktive Beamte wenden sich somit an den Fachbereich Besoldung, Beamte im Ruhestand an den Fachbereich Versorgung.
Weitere Informationen und Antragsunterlagen finden Sie hier
Wie steht es mit dem Thema Datenschutz?
Welche Daten speichert das DLZP in meiner Beihilfeakte?
Für die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten speichert das Dienstleistungszentrum Personal bestimmte personenbezogene Daten.
Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung des Landes Schleswig-Holstein durch das Dienstleistungszentrum Personal, z.B. das Merkblatt Beihilfe, können Sie hier einsehen und herunterladen: Datenschutz
Wie kann ich gegen die elektronische Patientenakte (ePA) widersprechen?
Eine Patientenakte im Sinne des § 341 Sozialgesetzbuches V wird im Fachbereich Beihilfe nicht geführt.
Was ist eine Krankenversichertennummer (KVNR) und wo kann ich diese beantragen?
Die Krankenversichertennummer ist eine bundeseinheitliche Identifikationsnummer für alle krankenversicherten Personen in Deutschland.
Sie wird von den Krankenkassen vergeben und dient als Merkmal zur eindeutigen Identifikation von Versicherten. Die Krankenversichertennummer ist lebenslang gültig. Das bedeutet, dass sie auch bei einem Wechsel der Krankenkasse mitgenommen wird. Dies gewährleistet Kontinuität und einheitliche Identifikation, unabhängig von eventuellen Veränderungen der Versicherungssituation.
Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenversicherung finden ihre KVNR auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Sie kann zudem erfragt werden bei der Krankenversicherung und bei der Vertrauensstelle Krankenversichertennummer (VST). Privatversicherte erhalten die Nummer ebenfalls von ihrer Krankenversicherung, jedoch nicht von der Beihilfestelle.
Die Krankenversichertennummer (KVNR) wird u.a. benötigt, um meldepflichtige Implantate im Implantateregister zu erfassen.
Vorsorglich möchte ich eine Vollmacht für meine/n Ehe-/Lebenspartner/in oder eine sonstige Person erteilen. Brauche ich hierzu ein Formular?
Einen Vordruck zur Erteilung einer Vollmacht finden Sie unter:
Vollmacht zur Vertretung in besoldungsrechtlichen, versorgungsrechtlichen, beihilferechtlichen und entgeltrechtlichen Angelegenheiten (PDF, 90KB, Datei ist barrierefrei)
Alternativ können Sie diese auch formlos erteilen.