Was muss ich bei einer stationären Behandlung generell beachten?
Wenn Ihr Arzt eine stationäre Behandlung vorsieht, klären Sie bitte, ob es sich bei dieser Maßnahme um einen Krankenhausaufenthalt, eine Heilkur, die Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung oder eine Anschlussheilbehandlung handeln soll.
Je nach Art der Maßnahme und Behandlungsform gibt es unterschiedliche Bewilligungskriterien und Abrechnungsmodalitäten. Bis zur endgültigen Entscheidung über Ihre angestrebte Maßnahme sollten folgende Fragen geklärt werden:
In welcher Einrichtung soll die Maßnahme durchgeführt werden?
Bitte übersenden Sie nach Möglichkeit der Beihilfestelle einen aussagekräftigen Hausprospekt.
Hat vor der geplanten Maßnahme eine stationäre Behandlung stattgefunden?
Falls ja, teilen Sie uns bitte mit, in welcher Einrichtung und in welchem Zeitraum.
Was muss ich bei einem Krankenhausaufenthalt beachten?
Für vollstationäre sowie für vor-, nach- und teilstationäre Krankenhausbehandlungen haben Sie einen Anspruch auf Beihilfe. Einer vorherigen Anerkennung durch uns bedarf es daher nicht. Der Umfang, in dem Krankenhausbehandlungen beihilfefähig sind, ergibt sich aus § 9 Absatz 1 Nummer 6 BhVO.
Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig!
Bei Wahlleistungen handelt es sind gesondert berechnete nicht medizinisch notwendige Leistungen (z.B. Chefarztbehandlungen, Ein- oder Zweibettzimmer oder eine besondere Verpflegung ).
Wir empfehlen Ihnen zu prüfen, ob Ihre private Krankenversicherung die Kosten für Wahlleistungen durch einen von Ihnen abgeschlossenen Sondertarif ggf. in voller Höhe übernimmt.
Was ist eine Anschlussheilbehandlung?
Eine Anschlussheilbehandlung (AHB) schließt sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt an. Als unmittelbar gilt der Anschluss, wenn Sie die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen nach Ende Ihres Krankenhausaufenthalts beginnen. Die AHB zählt zu den stationären Krankenhausleistungen. Aufwendungen sind deshalb gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BhVO beihilfefähig. Der AHB müssen wir nicht vorab zustimmen
Was muss ich bei einer Heilkur beachten?
Beihilfe für Aufwendungen anlässlich einer Heilkur werden nur gewährt, wenn die Maßnahme vorher von der Festsetzungsstelle anerkannt wurde. Hierzu ist eine Bescheinigung Ihrer Ärztin/ Ihres Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit nach einer schweren Erkrankung erforderlich oder bei einem erheblichen chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht am Wohnort oder in Einzugsgebiet ersetzt werden kann. In der Bescheinigung ist zudem der Kurort und ggf. der Name der Einrichtung zu benennen, in der die Maßnahme erfolgen soll.
Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Heilkur gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit ihrer Bekanntgabe begonnen wird.
Die Kurdauer darf 22 Übernachtungen nicht übersteigen. Aufwendungen für Nachkuren sind nicht beihilfefähig.
Beihilfe für Heilkuren können nur gewährt werden, wenn Sie im laufenden und in den drei vorangegangenen Kalenderjahren keine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsbehandlung oder Heilkur in Anspruch genommen haben. Ausnahmen sind möglich bei schweren chronischen Leiden. Dies ist von der behandelnden Ärztin/ vom behandelnden Arzt schriftlich zu bestätigen. § 11 BhVO
Den Vordruck für die Bescheinigung der Notwendigkeit einer Heilkur erhalten Sie bei uns. Die Bescheinigung kann auch formlos erfolgen, sofern alle benötigten Angaben enthalten sind.
Was muss ich bei einer Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung beachten?
Beihilfen zu den Aufwendungen einer Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung (Sanatorium) werden nur gewährt, wenn die Maßnahme vorher von der Festsetzungsstelle anerkannt wurde. Hierzu ist eine Bescheinigung Ihrer Ärztin/ Ihres Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Behandlung in der Rehabilitationseinrichtung notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden kann. Die Behandlung muss sechs Monate nach der Anerkennung (Zustellung des Anerkennungsschreibens) begonnen werden.
Für Unterkunft, Verpflegung und Pflege ist nur der niedrigste Tagessatz der Reha-Einrichtung beihilfefähig. Diesen weisen Sie uns bitte anhand eines Hausprospekts nach.
Eine Anerkennung der Maßnahme kann nur erfolgen, wenn Sie im laufenden und in den drei vorangegangenen Kalenderjahren keine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitationsbehandlung oder Heilkur in Anspruch genommen haben. Ausnahmen sind, sofern eine Bestätigung der behandelnden Ärztin/ vom behandelnden Arzt schriftlich vorgelegt wird, möglich nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erforderlichen Erkrankung, in Fällen, in denen die sofortige Einlieferung des Kranken zur stationären Behandlung in eine Rehabilitationseinrichtung geboten ist; in diesen Fällen ist der Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit unverzüglich nachzuholen, oder bei schwerer chronischer Erkrankung oder durch Einzelfallentscheidung der für das Beihilferecht zuständigen obersten Landesbehörde. (§10 BhVO)
Den Vordruck für die Bescheinigung der Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme erhalten Sie bei uns. Die Bescheinigung kann auch formlos erfolgen, sofern alle benötigten Angaben enthalten sind.
Was muss ich bei einer Eltern-Kind-Kur beachten?
Eltern-Kind-Kuren fallen unter Heilkuren. Aufwendungen dafür sind gemäß § 11 Abs. 7 BhVO für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig.
Weitere Anforderungen: siehe „Was muss ich bei einer Heilkur beachten?“