Sind Aufwendungen für Heilpraktiker beihilfefähig?
Nein. Seit dem 08.02.2025 sind Heilpraktikerleistungen generell von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dies schließt auch die Beihilfefähigkeit von Medikamenten ein, die durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker verordnet wurden.
Alle Aufwendungen, die bis zum 07.02.2025 entstanden sind, sind jedoch gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 BhVO bis zur Höhe des 1,3-fachen des Gebührensatzes für Heilpraktiker (GebüH), jedoch höchstens bis zum Schwellenwert der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei vergleichbaren Leistungen beihilfefähig.
Von Heilpraktikern erbrachte psychotherapeutische Leistungen sind nicht beihilfefähig.