Was ist Altersgeld?
Die folgenden Inhalte sollen dazu einen Überblick vermitteln und gehen bewusst nicht auf jeden Aspekt und jede Ausnahmeregelung ein.
Ab dem 1. Januar 2021 besteht ein Anspruch auf Altersgeld bzw. Hinterbliebenenaltersgeld. Diese neue Alterssicherungsleistung wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und Einführung des Altersgeldes vom 24. September 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16 S. 516 ff) umgesetzt. Die wesentlichen Regelungen wurden mit den §§ 88a bis l im Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) eingefügt.
Altersgeld ist eine Pensionsersatzleistung, die Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter erhalten, die auf eigenem Wunsch ohne einen Pensionsanspruch aus dem Beamten- oder Richterverhältnis ausgeschieden sind. Es tritt an die Stelle der bisher ausschließlich vorgesehenen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und wird wie eine Teilrente für die im Beamten- oder Richterverhältnis zurückgelegte Zeit in Ergänzung der im weiteren Berufsleben erworbenen Renten und Altersbezüge gezahlt.
Scheiden Sie also nach dem 31. Dezember 2020 auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis des Landes Schleswig-Holstein aus, haben Sie mit Wirkung vom 1. Januar 2021 automatisch einen Anspruch auf Altersgeld, soweit Sie die Voraussetzungen erfüllen und keine Nachversicherung beantragt haben.
Zielrichtung ist dabei, wirtschaftliche Nachteile der Nachversicherung wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis auszugleichen und damit die bisher als Hemmnis für die Mobilität von Beschäftigten zwischen Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst wahrgenommenen Unterschiede der Alterssicherung abzubauen.
Der Anspruch auf Altersgeld ist künftig die Regel. Auf Antrag der Ausscheidenden ist weiterhin die Nachversicherung anstelle des Altersgeldes möglich.