Folgende drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. Andere öffentliche Belange werden nicht berührt oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen liegen vor und stehen dem Plan nicht entgegen.
2. Rechte anderer werden nicht beeinflusst oder mit den vom Plan Betroffenen wurden entsprechende Vereinbarungen getroffen.
3. Keine anderen Rechtsvorschriften schreiben eine Öffentlichkeitsbeteiligung vor, die den Anforderungen des Landesverwaltungsgesetz (LVwG) § 140 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Landesverwaltungsgesetz: § 141 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
Antragstellung
Das Wegfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung muss beim Amt für Planfeststellung Verkehr beantragt werden. Dazu sind – je nach Vorhaben – umfangreiche Stellungnahmen, Nachweise oder Erklärungen notwendig (z.B. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen etc.).
Ausführliche Hinweise zu den Voraussetzungen der Antragstellung sowie zum Antrag selbst finden Sie in den jeweiligen Antragsformularen. Gerne steht Ihnen das Team des Amtes für Planfeststellung Verkehr für ein vorheriges Beratungsgespräch zur Verfügung.
Kontakt APV
Antragsformulare
Auf Wunsch können die Dateien als Word-Dokument zum Ausfüllen mit Formularfeldern oder als PDF-Dokument zur Verfügung gestellt werden. Anforderung der Antragsformulare bitte per E-Mail an das
E-Mail-Postfach des APV
. Bitte geben Sie bei der Anforderung das jeweilige Fachgebiet an:
Bau oder Änderung von
- Betriebsanlagen einer nicht bundeseigenen Eisenbahn
- Flughäfen sowie Landeplätze
- Hafenbauvorhaben
- Straßen
- Betriebsanlagen für Straßenbahnen
Erklärungsvordrucke
Zusätzlich fordern Sie bitte die benötigten Erklärungsvordrucke an:
- Erklärung über Betroffenheit des Grundeigentums
- Erklärung über Betroffenheit sonstiger Rechte
- Erklärung über eine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange
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