„Entführung“ eines Rettungswagens endet im psychiatrischen Krankenhaus
Das Landgericht Kiel hat einen Mann zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil der Mann u.a. einen Rettungswagen "entführt" und sich im Anschluss eine Verfolgungsjagd mit der Polizei geliefert hatte.
Der Mann war bereits seit Kindheitstagen immer wieder in psychiatrischen Einrichtungen. Zum Tatzeitpunkt bemerkte er im Hamburger Stadtgebiet nachts einen abgestellten Rettungswagen. Er holte die Schlüssel aus der nahegelegenen, unverschlossenen Rettungswache und fuhr mit dem Rettungswagen los. Nachdem die Polizei auf ihn aufmerksam wurde, kam es zu einer Verfolgungsjagd. Diese führte über die A7 bis nach Kiel. Über Funk teilt der Mann der Polizei mit, dass er eine Bombe transportiere und einen bewaffneten Mitfahrer habe. Nichts davon stimmte. Als sich ein Streifenwagen vor den Rettungswagen setzte, um den Mann zu stoppen, scherte der Mann zunächst nach links aus und rammte sodann den Polizeiwagen mit einer Lenkbewegung nach rechts. Die Polizeibeamten wurden dabei leicht verletzt.
Einige Zeit vorher war der Mann mit einem fremden Traktor während einer laufenden Truppenübung zum Flugplatz Stendal-Borstel gefahren und hatte dort vorgegeben, eine Weste mit Sprengstoff zu tragen. Auch dies stimmte nicht.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Gericht war davon überzeugt, dass der Mann während der Verfolgungsjagd aufgrund einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung nur eingeschränkt schuldfähig war. Es verurteilte ihn unter anderem wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Außerdem ordnete es die – zeitlich unbefristete – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Es ging davon aus, dass es ohne eine Behandlung des Mannes zukünftig jederzeit zu vergleichbaren Taten kommen könnte und daher die Allgemeinheit zu schützen sei.
Übrigens: Bei Zusammentreffen von Unterbringung und Freiheitsstrafe wird zuerst die Unterbringung vollstreckt. Die Zeit im psychiatrischen Krankenhaus wird dabei auf die Freiheitsstrafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
Das Urteil vom 25.09.2025, Az. 1 Kls 598 Js 68418/24, ist nicht rechtskräftig.
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