Navigation und Service

Landgericht Kiel : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Kein Schadensersatzanspruch der Betreiberin von Kinder- und Jugendheimen

Das Landgericht Kiel hat entschieden, dass der Betreiberin zweier Heime kein Schadensersatzanspruch gegen das Land Schleswig-Holstein zusteht. Das Jugendamt hatte die Betriebserlaubnis rechtswidrig widerrufen. Der Entscheidung des Landgerichts Kiel waren Ermittlungen eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses und ein jahrelanger Streit vor dem Verwaltungsgericht in Schleswig vorausgegangen.

Letzte Aktualisierung: 11.04.2025

Ein Bild der Fassade des Landgerichts Kiel
Landgericht Kiel


Was ist passiert?

Eine Frau betrieb als Trägerin einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unter anderem zwei Kinder- und Jugendheime. Nach Publikwerden verschiedener Vorwürfe gegen die Heime kam es im Juni 2015 zu einem Widerruf der Betriebserlaubnisse durch das Jugendamt. Einen Tag später stellte die Frau Insolvenzantrag für die gesamte Einrichtung, kurz darauf wurde der Betrieb gänzlich eingestellt.

Gegen den Widerruf der Betriebserlaubnis erhob die Frau Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig. Ab September 2015 befasste sich auch ein Parlamentarischer Untersuchungsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags mit der Frage der behaupteten Missstände und den behördlichen Reaktionen.

Im Dezember 2019 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Widerruf der Betriebserlaubnisse der Heime rechtswidrig gewesen ist. Die Frau begehrte daher Schadensersatz in Höhe von 1.950.000 € vom Land Schleswig-Holstein und klagte vor dem Landgericht Kiel.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Zwar habe das Land durch den rechtswidrigen Widerrufsbescheid eine Amtspflicht verletzt. Die Haftung sei aber gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Vorliegend habe es der Betreiberin offengestanden, Eilrechtsschutz gegen den Widerruf der Betriebserlaubnis beim Verwaltungsgericht zu beantragen. So hätten die Heime bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiterbetrieben werden können. Die Klägerin habe auch erkennen müssen, dass sie Eilrechtsschutz hätte beantragen müssen. Denn sie sei zu diesem Zeitpunkt bereits von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten gewesen.

Im Übrigen habe die Klägerin aber auch keinen Schaden nachgewiesen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe wegen des Widerrufs der Betriebserlaubnis der beiden Heime für die gesamte Einrichtung Insolvenz anmelden müssen. Davon war das Landgericht nicht überzeugt. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten kam zu dem Schluss, dass die Einrichtung schon Ende Mai 2015, vor Widerruf der Betriebserlaubnis, zahlungsunfähig gewesen war. Das Landgericht war auch nicht überzeugt, dass die Klägerin ihr Unternehmen ohne den Widerruf für einen Millionenbetrag hätte verkaufen können.

Das Urteil vom 18.02.2025, Az. 10 O 162/21 ist nicht rechtskräftig.

Es ist hier abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Mastodon