Was sind Femizide?
Das Töten einer Frau aufgrund ihres Geschlechts wird häufig als Femizid bezeichnet. Gemeint sind damit zum Beispiel Tötungen von Frauen durch (ehemalige) Partner oder Familienmitglieder aus Eifersucht.
Wie werden Femizide bestraft?
Einen eigenen Straftatbestand für Femizide gibt es in Deutschland nicht. Für die Bestrafung des Täters ist daher entscheidend, ob es sich um Mord (Strafe: lebenslang) oder Totschlag (Strafrahmen: 5–15 Jahre) handelt. Beide Straftatbestände setzen das vorsätzliche Töten eines anderen Menschen voraus. Mord liegt jedoch nur dann vor, wenn zusätzlich ein sogenanntes „Mordmerkmal“ gegeben ist, etwa „Heimtücke“ oder „niedere Beweggründe“. Das ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
Beispiel: Verurteilung wegen Mordes durch das Landgericht Kiel
In einer Entscheidung aus dem Dezember des letzten Jahres hat das Landgericht Kiel einen Angeklagten unter anderem wegen Mordes an seiner Ex-Partnerin und deren neuem Lebensgefährten in Schackendorf zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Nachdem sich der Angeklagte von seiner Partnerin getrennt hatte, lernte diese einen neuen Mann kennen. Der Angeklagte, der bereits in der Beziehung wiederholt besitzergreifendes Verhalten gezeigt hatte, konnte sich mit dem endgültigen Ende der Beziehung jedoch nicht abfinden. An einem frühen Morgen begab er sich zu ihrer Anschrift und versteckte sich. Als die Frau und ihr neuer Lebensgefährte herauskamen, rannte er auf sie zu und versetzte dem nichtsahnenden Mann Faustschläge ins Gesicht. Eifersüchtig darauf, dass dieser „seinen“ Platz eingenommen hatte, stach er zwei- bis dreimal mit einem Messer zu, unter anderem in den Nacken.
Anschließend wandte sich der Angeklagte der Frau zu, die erfolglos versuchte, ihn mit Tränengas abzuwehren. Der Angeklagte wollte sich dafür rächen, dass sie sich von ihm abgewandt hatte, und stach mindestens vierzehnmal auf ihr Gesicht, ihren Hals und ihren Brustkorb ein. Sowohl die Frau als auch ihr neuer Lebensgefährte verstarben infolge ihrer Verletzungen.
Das Landgericht Kiel ging davon aus, dass der Angeklagte sowohl die Frau als auch deren neuen Lebensgefährten aus „niedrigen Beweggründen“ getötet hatte. Der Angeklagte habe die Frau aus einem „vollkommen selbstbezogenen Besitzdenken“ heraus getötet. Er habe sich die Kontrolle über ihr Leben nicht nehmen lassen wollen und habe sie dies schmerzhaft spüren lassen. Bezüglich des getöteten Mannes habe der Angeklagte aus übermäßiger Eifersucht gehandelt. Ein anderes Ergebnis wäre in Betracht gekommen, wenn das Hauptmotiv des Angeklagten Verzweiflung gewesen wäre. Dann wäre unter Umständen „nur“ eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht gekommen.
Zudem sei hinsichtlich des neuen Lebensgefährten auch das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt, da dieser so plötzlich und unerwartet angegriffen worden sei, dass er nicht habe reagieren können.
Das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19.12.2025 (Az. 16 Ks 598 Js 68304/24) ist nicht rechtskräftig.
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