Ein spielsüchtiger Mann schließt regelmäßig Sportwetten bei einem Online-Anbieter ab. Der Mann verspielt über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine sechsstellige Summe. Seinen Verlust will der Mann von dem Online-Anbieter erstattet verlangen. Er argumentiert, dass der Anbieter gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verstoßen habe, da er keine Erlaubnis für das Anbieten von Online-Glücksspiel gehabt habe. Der Vertrag zwischen ihm und dem Anbieter sei daher nichtig.
Wie hat das Gericht entschieden?
Der Mann habe einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Verluste. Dieser Anspruch bestehe, weil die zwischen dem Mann und dem Online-Anbieter geschlossenen Verträge nichtig seien.
Der Anbieter habe gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen, weil er nicht die erforderliche Lizenz für das deutschlandweite Ausrichten von Online-Wetten gehabt habe. Der von dem Glücksspielstaatsvertrag bezweckte Schutz der Spieler werde nur erreicht, wenn die fehlende Lizenz auch zur Nichtigkeit des Vertrages führe. Wenn Spieler bei fehlender Lizenz ihr Geld zurückverlangen könnten, müssten die Wettanbieter darauf achten, sich an das Gesetz zu halten.
Der Anspruch sei auch nicht wegen eines Gesetzesverstoßes des Mannes ausgeschlossen. Der Anbieter habe nicht bewiesen, dass der Mann von der fehlenden Lizenz gewusst habe. Zwar stand in den AGB des Anbieters, dass die Spielteilnahme je nach Wohnort möglicherweise gesetzlich verboten sei. Aus dieser Angabe habe der Mann jedoch nicht schließen können, dass auch er von einem Verbot betroffen sei. Außerdem stehe nicht fest, dass der Mann die AGB gelesen habe.
Weitere Informationen
Da das Glücksspielrecht Ländersache ist, ist es nicht durch ein einheitliches Bundesgesetz geregelt. Eine einheitliche Regelung trifft der Glücksspielstaatsvertrag zwischen allen Bundesländern. Die Veranstaltung von Online-Sportwetten bedarf demnach der Erlaubnis.
Das Urteil vom 04.04.2024 (Az. 2 O 9/23) ist nicht rechtskräftig. Es ist hierkostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
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