Ein Mann befand sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Neumünster. Dort stellte einen Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzug in der JVA Kiel. Zur Begründung erklärte er, eine Verlegung fördere seine Resozialisierung, da er in Kiel leichter seine Familie besuche könne.
Die JVA Neumünster lehnte den Antrag ab. Zwar habe der Mann sich in der JVA bisher beanstandungsfrei verhalten. Allerdings sei er bereits mehrfach in Haft gewesen, ohne dass ihn dies von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hätte. Außerdem habe er ein unbehandeltes Alkoholproblem. Schließlich biete die Beziehung zu seiner Ehefrau keine ausreichende Stabilität. Der Mann hatte bei früheren Anträgen geltend gemacht, sie hätten sich getrennt.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Gericht hat den Antrag des Mannes abgelehnt. Die Verlegung eines Gefangenen in den offenen Vollzug scheide aus, wenn damit zu rechnen sei, dass der Gefangene diesen für Straftaten missbrauchen würde. Insoweit sei eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen. Dabei kämen insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotivation sowie die Entwicklung im Vollzug in Betracht. Vor diesem Hintergrund sei die durch die JVA vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden.
Exkurs: Was ist eigentlich der offene Vollzug?
Im offenen Vollzug bestehen keine oder nur eingeschränkte Vorkehrungen gegen das Entweichen von Gefangenen aus der JVA. Daneben haben Gefangene hier verschiedene Möglichkeiten, die die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern sollen. So können sie etwa einer Beschäftigung außerhalb der JVA nachgehen.
Der Beschluss vom 27.11.2023 (Az. 44 StVK 100/23 Vollz) ist rechtskräftig. Es ist in Kürze kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
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