Was ist passiert?
Eine Frau fährt mit ihrem Auto in eine Waschstraße. Sie sagt, ihr Auto sei durch einen Fehler der Waschstraße beschädigt worden. Am Ende der Waschstraße sei ihr Auto ausgebrochen und gegen die Wand gestoßen. Sie will die Reparaturkosten vom Betreiber der Waschstraße zurückbekommen und klagt deshalb.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Itzehoe hat die Klage abgewiesen. Die Frau habe nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen können, dass der Betreiber der Waschstraße eine Vertragspflicht verletzt habe oder für den Schaden aus anderen Gründen verantwortlich sei. Die Frau müsse grundsätzlich nachweisen, dass der Betreiber gegen seine Pflichten verstoßen hat. Ausnahmsweise könne reichen, wenn die Frau beweise, dass der Schaden nur durch das Fehlverhalten des Betreibers entstanden sein kann. Davon war das Gericht jedoch nicht überzeugt. Ein Sachverständiger habe im Prozess festgestellt, dass der Schaden auch andere Ursachen gehabt haben könne, zum Beispiel eine eingelegte Bremse oder eingeschlagene Vorderräder. So habe der Sachverständige festgestellt, dass die Vorderräder des Fahrzeugs nach Beginn des Transportvorganges noch einmal nach rechts verdreht wurden. Fehler an der Waschstraße konnte der Sachverständige dagegen nicht feststellen.
Wie ist die Rechtslage?
Man kann Schadenersatz von jemandem verlangen, wenn diese Person eine Pflicht verletzt hat. Das muss die Person beweisen, die den Schaden fordert.
Das Urteil vom 06.03.2024 (Az. 3 O 203/20) ist rechtskräftig. Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
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