Die elektronische Einreichung von Schriftsätzen und deren Anlagen in Arbeitsgerichtssachen ist für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und bestimmte juristische Personen verpflichtend. Eine Einreichung per Fax oder Papier ist für diese nicht mehr möglich. Privatpersonen können weiterhin per Fax und Papier mit den Gerichten kommunizieren.
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Arbeitsgerichtliches Mahnverfahren
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind von Rechtsanwälten, Behörden oder juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Personen und Institutionen, die nicht zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind, können weiterhin den bisherigen Durchschreibesatz für Mahnanträge in der Arbeitsgerichtsbarkeit nutzen.
Ab dem 1.1.2022 sind gemäß § 46g ArbGG vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Von dieser Verpflichtung sind auch Mahnanträge nach § 46a ArbGG erfasst.