Im Elmshorner Betrieb der Nutracorp bestand bislang kein Betriebsrat.
Am Anfang haben mehrere Mitarbeiter am 20. Juni 2023 vor dem Arbeitsgericht Elmshorn die gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstands beantragt, nachdem vorher die Wahl des Wahlvorstands im Rahmen einer Betriebsversammlung gescheitert war (Aktenzeichen 3 BV 40 e/23). Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2024 einen Wahlvorstand eingesetzt, um die Wahl eines Betriebsrats zu ermöglichen. Die Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3 TaBV 2/24) und die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht (7 ABR 24/24) blieben erfolglos.
Der Wahlvorstand hat nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2025 die Betriebsratswahl vorbereitet. Nutracorp hat im gerichtlichen Eilverfahren beim Arbeitsgericht Elmshorn (13 BVGa 13 b/26) den Abbruch der Wahl wegen aus ihrer Sicht diverser schwerwiegender Fehler beantragt. Das Arbeitsgericht Elmshorn hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Juni 2026 zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (5 TaBVGa 1 a/26) hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Beschluss vom 23. Juni 2026 bestätigti.
Am 24. Juni 2026 wurde im Elmshorner Betrieb ein Betriebsrat gewählt. Nutracorp hält die Wahl nach wie vor für nichtig und hat die Wahl vor dem Arbeitsgericht Elmshorn angefochten (14 BV 18c/26). In diesem Verfahren hat am 29. Juli 2026 ein Güteterminii stattgefunden. Eine gütliche Einigung ist ausgeblieben. Termin zur Verhandlung vor der Kammeriii ist auf einen Zeitpunkt nicht vor Dezember 2026 bestimmt worden. Zumindest solange das Verfahren erstinstanzlich nicht abgeschlossen ist, ist der Betriebsrats unabhängig vom Ausgang in der Sache mit allen Rechten und Pflichten handlungsfähig.
Nutracorp hat darüber hinaus bezüglich zweier Mitglieder des – ehemaligen – Wahlvorstands, die jetzt Mitglieder des Betriebsrats sind, jeweils die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des aus Sicht von Nutracorp formal nicht existenten Betriebsrats zu einer fristlosen Kündigung betragt (12 BV 16 a/26 und 13 BV 17 d/26)iv. In den beiden Verfahren vor dem Arbeitsgericht fand am 31. Juli 2026 jeweils eine Gütetermin statt. Die Verfahren ruhen zurzeit, da die Beteiligten noch außergerichtlich miteinander sprechen wollen. Für den Fall, dass die Verfahren fortgeführt werden sollen, sind Kammertermine nicht vor Dezember 2026 zu erwarten.
Zum weiteren konkreten Inhalt der laufenden Verfahren und zu deren voraussichtlichen Ausgang kann die Pressestelle des Landesarbeitsgerichts zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage treffen. Weitere gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Etablierung des Betriebsrats existieren derzeit nicht.
iDie Entscheidung ist auf der Homepage unter
„
Entscheidungssammlung der Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein“ abrufbar.
iiTermin zur Aufklärung des Sachverhalts und zur gütlichen Einigung vor dem Vorsitzenden.
iiiTermin zur Verhandlung und ggf. Entscheidung in der Sache vor der Kammer (Vorsitzender und zwei ehrenamtliche Richter).
iv Nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz genießen aktive Betriebsratsmitglieder und Wahlvorstandsmitglieder den besonderen Schutz, dass der Arbeitgeber für eine außerordentliche Kündigung stets der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Existiert ein Betriebsrat nicht, ist er nicht handlungsfähig oder stimmt er nicht zu, muss die Zustimmung gerichtlich ersetzt werden. Dies ist nur der Fall, wenn nach gerichtlicher Bewertung ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.