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Amtsgericht Lübeck : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung gegen zwei Polizeibeamte

Das AG Lübeck hat zwei Autobahnpolizisten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt. Sie hatten einen Autofahrer kontrolliert, der kurz darauf erheblich alkoholisiert einen Unfall mit zwei Toten verursachte.

Letzte Aktualisierung: 11.05.2026

Das Landeswappen Schleswig-Holsteins an der Wand eines Saals im Landgericht Lübeck. Darauf folgender Schriftzug: Entscheidung.
Symbolbild

Was ist passiert?

Zwei Beamte der Autobahnpolizei waren während ihres Streifendienstes durch einen anderen Verkehrsteilnehmer auf die auffällige Fahrweise („Schlangenlinien“) eines Pkw hingewiesen worden. Die Beamten konnten das Fahrzeug auf einem Rastplatz bei Lübeck anhalten und einer Kontrolle unterziehen. Einen Atemalkoholtest verweigerte der Fahrer und erklärte seine Fahrweise mit dem Hinweis, er habe seit 48 Stunden nicht geschlafen. Die Beamten untersagten ihm die Weiterfahrt für 30 Minuten, sahen aber von weiteren Maßnahmen ab.

Kurze Zeit später verursachte der Fahrer mit einer Geschwindigkeit von rund 250 km/h einen schweren Verkehrsunfall bei Wismar, bei dem zwei Menschen ums Leben kamen und eine weitere Person schwer verletzt wurde. Ein dann durchgeführter Test ergab, dass der Unfallverursacher schon bei der Kontrolle durch die Polizisten eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,7 Promille hatte.

Der Fahrer selbst wurde bereits vom Amtsgericht Wismar zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Amtsgericht Lübeck hat die beiden Beamten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafen von jeweils 120 Tagessätzen verurteilt – in Höhe von 90 Euro bzw. 120 Euro.

Nach Überzeugung des Gerichts hätten die beiden Beamten die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des späteren Unfallverursachers bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und seine Weiterfahrt unterbinden müssen. Der vorherige Hinweis auf die auffällige Fahrweise und die Verweigerung des Atemalkoholtests hätten weitere Maßnahmen geboten.

Polizeibeamte haben in einer solchen Kontrollsituation eine sogenannte Garantenstellung: Erkennbare Gefahren für Leib und Leben Dritter müssen sie abwenden. Wer dies pflichtwidrig unterlässt und dadurch einen Schaden verursacht, kann sich strafbar machen, auch dann, wenn er den Schadeneintritt nicht gewollt hat.

Das Urteil vom 08.05.2026 ist nicht rechtskräftig. Es ist in Kürze kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

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