Das Strafverfahren dient der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zur Ahndung von Straftaten (Vergehen und Verbrechen) und der Schaffung des Rechtsfriedens. Ziel des Strafverfahrens ist es, Straftaten festzustellen und entsprechend zu sanktionieren, beispielsweise durch Geld- oder Freiheitsstrafen. In diesen Verfahren vertritt der Staatsanwalt – wortwörtlich als Anwalt des Staates – die Gemeinschaft.
Die Strafabteilung des Amtsgerichts bearbeitet Strafverfahren gegen Erwachsene, Strafverfahren gegen Jugendliche und Strafverfahren gegen Heranwachsende (= wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist). Hier wird über Strafsachen entschieden, bei denen eine Strafe von bis zu vier Jahren zu erwarten ist. Hier entscheidet der Strafrichter (eine Berufsrichterin bzw. ein Berufsrichter) bei Vergehen, wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Ansonsten entscheidet das amtsgerichtliche Schöffengericht (eine Berufsrichterin bzw. ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter bzw. Richterinnen).
Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, ist das Verfahren und sind die Rechtsfolgen unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. Das Jugendgerichtsgesetz sieht besondere erzieherisch ausgerichtete Sanktionen vor, weshalb die Strafen aus dem Strafgesetzbuch nicht bei der Anwendung des Jugendrechtes gelten und die Jugendgerichtshilfe dem Gericht behilflich ist, die geeignete erzieherische Reaktion zu finden.
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts betrifft zum einen Strafsachen mit einer Straferwartung von mehr als vier Jahren als große Strafkammer. Zum anderen entscheidet das Landgericht als Schwurgericht über die in § 74 Abs. 2 Nr. 1 bis 30 GVG normierten Katalogstraftaten als Schwurgericht. Hierbei handelt es sich um gegen das Leben gerichtete Straftaten.
Die Anzeige einer Straftat und Strafanträge können unter anderem bei der Staatsanwaltschaft sowie den Behörden und Beamten des Polizeidienstes mündlich oder schriftlich gestellt werden.