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Amtsgericht Husum : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Registersachen

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Registersachen.

Letzte Aktualisierung: 29.11.2021

Zuständigkeit auf einen Blick

Für die Führung des Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregisters sind nach § 3 Absatz 1 Justizzuständigkeitsverordnung zuständig:

  • Amtsgericht Kiel für den Bezirk des Landgerichts Kiel
  • Amtsgericht Flensburg für den Bezirk des Landgerichts Flensburg
  • Amtsgericht Lübeck für den Bezirk des Landgerichts Lübeck
  • Amtsgericht Pinneberg für den Bezirk des Landgerichts Itzehoe

Das Schiffs-, Binnenschiffs- und Schiffsbauregister wird für alle Amtsgerichtsbezirke beim Amtsgericht Kiel geführt (§ 3 Absatz 4 Justizzuständigkeitsverordnung).

Registersachen spezifisch

Registersachen

Allgemeine Informationen zu Registersachen

Öffentliche Register ermöglichen es jedem, sich wichtige Informationen über rechtliche Verhältnisse oder Vertretungsbefugnisse zu verschaffen. Diese Register (mit Ausnahme des Güterrechtsregisters) genießen öffentlichen Glauben, wodurch alle Eintragungen Dritten gegenüber als richtig gelten.

Eine Einsichtnahme kann vor Ort in der Registerabteilung erfolgen oder online über das gemeinsame Registerportal der Länder unter der Internetadresse www.handelsregister.de.

Die Register im Einzelnen

Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen untergliedert:

  • In Abteilung A – HRA – werden vorwiegend Einzelkaufleute (e.K.) und Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaften – oHG – und Kommanditgesellschaften – KG –) eingetragen.
  • In Abteilung B – HRB – sind die Kapitalgesellschaften, vorwiegend Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbH – und Aktiengesellschaften – AG – erfasst.

Im Genossenschaftsregister sind die Genossenschaften (eG) eingetragen. Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren sozialer oder kultureller Belange durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt.

Im Vereinsregister sind alle eingetragenen Vereine (e.V.) des Registerbezirks erfasst. In das Vereinsregister können sich nur Vereine eintragen lassen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (keine Gewinnabsicht).

Im Güterrechtsregister werden Eheverträge eingetragen sowie abweichende Regelungen zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Gegensatz zu den übrigen Registern genießt es jedoch keinen öffentlichen Glauben.

Das Partnerschaftsregister verlautbart die wesentlichen Rechtsverhältnisse einer Partnerschaftsgesellschaft. Die Partnerschaft ist eine Personengesellschaft in der sich Angehörige freier Berufe, z.B. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen/Steuerberater, Ärztinnen/Ärzte zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus.

Im Schiffsregister werden Seeschiffe, Binnenschiffe und Schiffsbauwerke in das jeweilige Register eingetragen. Hierbei handelt es sich um öffentliche Register, die von jedem eingesehen werden können. Das Schiffsregister des Amtsgerichts Kiel ist zuständig für die Eintragung von Schiffen bzw. Bauwerken deren Heimathafen / Heimatort / Bauort im Land Schleswig-Holstein liegt.

Welche Dokumente erhalte ich vom Schiffsregister?

  • Schiffsmessbrief: Amtliche Vermessungsurkunde des Seeschiffes. Er beinhaltet spezifischen Maße und Leistungswerte des Schiffes. Messbriefe werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg ausgestellt und nach Eintragung des Schiffes vom Registergericht dem Eigentümer ausgehändigt.
  • Schiffszertifikat: Urkunde mit vollständigem Inhalt der Registereintragungen für Seeschiffe (§ 60 SchRegO). Das Zertifikat wird vom Registergericht erteilt, es ist vergleichbar mit dem Kfz-Brief.
  • Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat: Diese Urkunde wird auf gesonderten Antrag erteilt und ist eine abgekürzte Form des Schiffszertifikats. Sie ist vergleichbar mit dem Kfz-Schein.
  • Schiffsbrief: Bezeichnung des Schiffszertifikates für Binnenschiffe (§ 60 SchRegO). Der Schiffsbrief wird vom Registergericht erteilt und ist vergleichbar mit dem Kfz-Brief.

Des Weiteren können auf Antrag auch die Löschungsbescheinigung (Certificate of deletion), Nichtregisterbescheinigung (Certificate of non registration), Eintragungsbescheinigung (Certificate of registration) und Auszüge aus dem Schiffsregister erteilt werden. Für die Verwendung im Ausland ist es unter Umständen erforderlich, dass die Bescheinigungen mit einer sogenannten Apostille (Bestätigung der Echtheit der Unterschrift sowie der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat) versehen sind. Diese kann vom Schiffsregister auf gesonderten Antrag erteilt werden.

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