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Amtsgericht Flensburg : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Vollstreckungssachen


Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Vollstreckungssachen.

Letzte Aktualisierung: 29.11.2021

Zuständigkeit auf einen Blick

Zuständiges Vollstreckungsgericht ist regelmäßig das Amtsgericht, bei dem die Schuldnerin bzw. der Schuldner im Inland ihren/seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 828 Abs. 2 ZPO).

Vollstreckungssachen spezifisch

Kontaktinformationen auf einen Blick

Informationen zur allgemeinen Erreichbarkeit des Gerichts finden Sie hier.

Hinweis

Da viele telefonische Anfragen täglich beim Vollstreckungsgericht eingehen, können Sie uns alternativ unter der E-Mailadresse Vollstreckungsabteilung@AG-Flensburg.LandSH.de kontaktieren. Ihre Anfrage wird dort in der Regel binnen fünf Werktagen bearbeitet.

Bitte beachten Sie, dass per E-Mail keine wirksamen Anträge gestellt werden können, sondern diese Form der Kommunikation lediglich dem Informationsaustausch dient. Die Übersendung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich freiwillig. Auf die hiesigen Datenschutzrichtlinien wird hingewiesen (schleswig-holstein.de - Datenschutz).

Vollstreckungssachen

Allgemeine Informationen zu Vollstreckungssachen

Zwangsvollstreckung ist die mit staatlicher Hilfe erzwungene Durchsetzung eines festgestellten Anspruchs, wenn eine Schuldnerin bzw. ein Schuldner seiner Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.

Das Vollstreckungsgericht bearbeitet unter anderem folgende Sachen:

  • Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Für solche Anträge sind zwingend die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Einwendungen gegen den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind stets bei dem Gericht zu erheben, das die Entscheidung erlassen hat. Wurde die Pfändung und Einziehung durch eine Behörde (z.B. Finanzamt, Hauptzollamt, Stadt-/Gemeindekasse) veranlasst, so ist diese in der Regel auch für Einwendungen zuständig.
  • Entscheidungen über Anträge zum Vollstreckungsschutz (z.B. bei Wohnungsräumung) oder über Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (sog. Erinnerung, § 766 ZPO).
  • Widerspruch von Schuldnerinnen und Schuldnern gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers auf Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie Antrag auf Aussetzung der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.
  • Erlass von Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft.
  • Erlass richterlicher Durchsuchungsanordnungen. Für den Antrag ist das amtliche Formular zu verwenden.
  • Die Festsetzung der Kosten, welche dem Gläubiger für die bisherigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entstanden sind. Die Festsetzung findet nur auf Antrag statt. Der Antrag ist bei dem Vollstreckungsgericht einzureichen, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung stattgefunden hat.
  • Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Dem Antrag ist der Vollstreckungstitel und eine Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular) beizufügen sowie die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu erläutern. Der Antrag ist in der Regel bei dem Gericht zu stellen, in dessen Bezirk die Schuldnerin bzw. der Schuldner ihren bzw. seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz, Firmensitz) hat.

Die Verwaltung der neuen Vermögensverzeichnisse erfolgt durch das zentrale Vollstreckungsgericht in Schleswig.

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