Urteil: AG Eutin verurteilt einen Autofahrer, weil er mit Farbpistole auf einen „Schleicher“ geschossen habe
Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht Eutin wegen Nötigung und Bedrohung in Tateinheit mit verbotenen Umganges mit einer Schusswaffe verurteilt. Das Gericht war überzeugt, dass er mehrmals mit Farbkugeln auf einen anderen Autofahrer geschossen habe, weil dieser zu langsam gefahren sei. Das Gericht entzog ihm zudem für 6 Monate die Fahrerlaubnis.
Ein 60-jähriger Autofahrer soll einen langsamer fahrenden Autofahrer bedrängt haben. Als dieser an einer Ampel ein Foto von ihm gemacht habe, soll er eine echt aussehende Pistole gezückt und mehrmals auf den Kopf des anderen Fahrers gezielt haben. Tatsächlich habe es sich um eine Paintball-Pistole gehandelt. Die Farbkugeln seien an der geschlossenen Scheibe abgeprallt. Der Fahrer soll Todesangst gehabt haben.
Wie lautete die Verteidigung?
Der Angeklagte gab zu, mit der Paintball-Pistole geschossen zu haben. Er habe wegen des Handys eine Kurzschlussreaktion gehabt. Der andere Autofahrer sei geschlichen und habe durch seine langsame Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und genötigt. Die Pistole sei nur eine Spielzeugpistole mit Farbe gewesen.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Amtsgericht Eutin verurteilte den Mann wegen Nötigung und Bedrohung in Tateinheit mit verbotenen Umganges mit einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 12 €. Dazu entzog es dem Mann für 6 Monate die Fahrerlaubnis. Das Gericht war überzeugt, dass sich die Tat wie vorgeworfen zugetragen hat. Zugunsten des Mannes habe das Gericht insbesondere die Einsicht und fehlende Vorstrafen des Mannes berücksichtigt. Zulasten des Mannes sei insbesondere ins Gewicht gefallen, dass dieser seine Reaktion zwar für etwas überzogen, aber insgesamt gerechtfertigt gehalten habe. Die Höhe der Tagessätze hatte das Gericht allein nach dem Einkommen des Angeklagten (und nicht nach der Schwere der Tat) festzusetzen und hier die Erwerbslosigkeit des Mannes zu berücksichtigen.
Das Urteil vom 06.01.2026 (Aktenzeichen: 33 Ds 773 Js 6282/25) ist nicht rechtskräftig.
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