Kleiner Leitfaden für Planung und Durchführung
Gemeinsames Essen und Trinken ist seit jeher ein zentrales Element der ehrenamtlichen Gemeinschaftskultur in den ländlichen Regionen Schleswig-Holsteins. Ob bei den Freiwilligen Feuerwehren, Kirchengemeinden, Sportvereinen, der Landjugend oder den Landfrauen – gemeinsame Feste stärken den Zusammenhalt und das Miteinander.
Der geltende Rechtsrahmen ermöglicht ehrenamtliches Engagement und stellt zugleich die Lebensmittelsicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher sicher. Wichtig ist, vor Ort praktikable Lösungen zu finden, die Veranstalter nicht mit der Verantwortung alleinlassen und dennoch die Lebensmittelsicherheit im Blick behalten.
Diese Übersicht fasst die wichtigsten Fragen rund um den Umgang mit Lebensmitteln bei ehrenamtlichen Veranstaltungen zusammen. Sie soll Vereine und Ehrenamtliche bei der Planung und Durchführung unterstützen und einen ersten Überblick geben. Für besondere Fragen oder Unsicherheiten helfen die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte gerne weiter (s. u.).
1. Was gilt grundsätzlich für alle Personen, die mit Lebensmitteln umgehen?
Die Sicherstellung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes ist ein zentrales Ziel des Lebensmittelrechts. Es dürfen nur Lebensmittel angeboten werden, die sicher sind und die Gesundheit nicht gefährden.
Wer Lebensmittel zubereitet, lagert, transportiert oder anbietet, ist dafür verantwortlich, dass diese sicher und gesundheitlich unbedenklich sind. Das gilt unabhängig davon, ob dies gewerblich, privat oder ehrenamtlich geschieht (vgl. auch Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
2. Wann gilt man als Lebensmittelunternehmerin bzw. -unternehmer?
Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet oder an andere abgibt, gilt lebensmittelrechtlich als Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelunternehmer.
Dabei ist es unerheblich,
- ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht oder nicht
- ob die Tätigkeit öffentlich oder privat ist
- ob sie durch Privatpersonen oder gewerbliche Unternehmen ausgeübt wird
Für Lebensmittelunternehmen gelten Vorschriften der EU sowie spezifische nationale Vorgaben. Wichtig sind hier insbesondere die Vorschriften der Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene sowie der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011. Zusätzlich sind die einschlägigen nationalen Vorschriften zu beachten.
Der Umgang mit Lebensmitteln ausschließlich zum häuslichen Gebrauch bzw. häuslichen Verbrauch ist hiervon ausgenommen.
3. Ausnahmen vom Anwendungsbereich des EU-Lebensmittelhygienerechts
Die uneingeschränkte Anwendung aller Dokumentations- und Informationspflichten würde viele Vereine und ehrenamtliche Akteure unverhältnismäßig belasten. Deshalb hat der europäische Gesetzgeber für bestimmte Tätigkeiten Ausnahmen geschaffen.
Wichtig: Diese Ausnahmen gelten nicht für die grundlegenden Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit. Lebensmittel müssen immer sicher sein und dürfen die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht gefährden (vgl. auch Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
Da jede Veranstaltung anders ist, empfiehlt es sich, offene Fragen frühzeitig mit der zuständigen Lebensmittelüberwachung des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu klären. Dort erhalten Sie häufig auch Merkblätter und praktische Hinweise, zum Beispiel zur Vorbereitung der Veranstaltung oder zum hygienischen Umgang mit Lebensmitteln.
4. Was ist grundsätzlich erlaubt?
Für alle Veranstaltungsformen gilt: Die Zubereitung von Speisen in privaten Räumlichkeiten ist grundsätzlich unter Einhaltung bestimmter hygienerechtlicher Bestimmungen zulässig. Auch gewerblich genutzte Küchen, zum Beispiel Großküchen, können verwendet werden. Werden diese sowohl für gewerbliche als auch für andere Zwecke genutzt, sollten die verschiedenen Nutzungen organisatorisch oder zeitlich voneinander getrennt werden. Auf diese Weise wird die Verantwortlichkeit für die jeweiligen Tätigkeiten klar und die Einhaltung der Hygieneanforderungen kann sichergestellt werden.
Hilfreich kann es außerdem sein, zu dokumentieren, wer welche Speisen mitgebracht hat. So behalten die Veranstaltenden den Überblick und können bei Bedarf leichter Auskunft über Zutaten, Allergene oder die richtige Lagerung und Kühlung geben. Gleichzeitig können Helferinnen und Helfer frühzeitig auf wichtige Hygieneregeln hingewiesen werden.
5. Was muss ich noch wissen?
Neben den Anforderungen zur Lebensmittelhygiene können weitere Anforderungen bestehen, etwa eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, für die das zuständige Gesundheitsamt Ansprechpartner ist. Auch ein freiwilliger Hinweis über enthaltene Allergene ist für Betroffene sinnvoll und wird empfohlen.
Des Weiteren können eine Genehmigung für das Ausschenken von Alkohol oder Anzeigen beziehungsweise Gestattung beim Ordnungsamt erforderlich sein, zum Beispiel im Zusammenhang mit Parkflächen, Verkehrsführung, Flucht- und Rettungswegen, Zufahrtssicherung oder Sicherheitsmaßnahmen.
6. Wo finde ich weitere Informationen?
Hinweise zum Umgang mit Lebensmitteln auf Veranstaltungen sind darüber hinaus in den Leitfäden der Deutschen Gesellschaft für Hauswirtschaft e. V. zu finden:
Feste sicher feiern - Ein Leitfaden zur Guten Hygiene für Veranstalter - Veranstalterheft
Feste sicher feiern - Ein Leitfaden zur Guten Hygiene für ehrenamtliche Helfer – Helferheft
7. Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung Lebensmittelrecht)
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (EU-Hygieneverordnung)
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV)
Leitfaden für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, LFGB)
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung, LMHV)
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, Tier-LMHV)
Zuständigkeiten
Kreise und kreisfreie Städte
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Überwachung der Herstellung und des Handels mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie von Tabak und Tabakerzeugnissen. Diese Aufgabe wird von Veterinärinnen und Veterinären sowie Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren wahrgenommen. Bei Fragen oder Beanstandungen wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in Ihrem Kreis oder Ihrer Stadt.
Hier finden Sie die Links zu den Internetseiten der Kreise und kreisfreien Städte:
Kreis Dithmarschen
Stadt Flensburg
Kreis Herzogtum Lauenburg
Landeshauptstadt Kiel
Hansestadt Lübeck
Stadt Neumünster
Kreis Nordfriesland
Kreis Ostholstein
Kreis Pinneberg
Kreis Plön
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Kreis Schleswig-Flensburg
Kreis Segeberg
Kreis Steinburg
Kreis Stormarn
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV)
Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein nimmt als oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde des Landes die Fachaufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Dienst- und Fachaufsicht über das Landeslabor Schleswig-Holstein wahr.
Unterstützt werden die zuständigen Behörden durch das Landeslabor Schleswig- Holstein, das u.a. amtliche Laboruntersuchungen und Beurteilungen von Lebensmitteln durchführt.