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Thema : Tierschutz

Katzen

Katzen sind für viele Menschen faszinierende Tiere und liebgewonnene Hausgenossen. Sie können ab einem Alter von ca. sechs Monaten geschlechtsreif werden.

Letzte Aktualisierung: 30.09.2024

Von einer nicht kastrierten Katze und deren Jungen kann es innerhalb eines Jahres bis zu 35 Nachkommen geben. Neben Katzen aus Privathaushalten gibt es Populationen freilebender Katzen in örtlich unterschiedlichem Umfang, die nicht an den Menschen gebunden sind, aber ebenfalls von Katzen aus Privathaushalten abstammen und zur Vermehrung der Katzenpopulationen beitragen. Dies ist problematisch, weil freilebende Katzen oft nicht ausreichend Nahrung finden, häufig krank oder verletzt sind und daher auf die Fürsorge von Menschen angewiesen sind. Zu viele freilebende Katzen können außerdem die Populationen von Wildvögeln und anderen Kleintieren beeinflussen.

Aktion zur Kastration von freilebenden Katzen 2024

Auch 2024 unterstützt das Land Schleswig-Holstein die Aktion zur Kastration von freilebenden Katzen. Ab dem 07. Oktober 2024 können herrenlose Katzen, die sich nicht in menschlicher Obhut befinden, in Teilen Schleswig-Holsteins kastriert werden. Die dabei entstehenden Kosten werden über einen von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein verwalteten Fonds abgerechnet. Es handelt sich hierbei um ein Gemeinschaftsprojekt von Tierschutzverbänden, der Tierärzteschaft, der kommunalen Familie, des Landesjagdverbands und des Landes Schleswig-Holsteins. Das Angebot richtet sich vor allem an Tierschutzvereine, aber auch an andere Überbringer aufgefundener Katzen.

Teilnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Teilnahme an der Aktion ist, dass die Katzen in einer der teilnehmenden Gemeinden gefangen wurden und dass von denjenigen, die eine Katze zur Kastration bringen, ein dafür vorbereiteter Vordruck ausgefüllt und unterschrieben wird, dass es sich um eine freilebende Katze handelt.

Kostenübernahme

Die Kosten werden dann in voller Höhe übernommen: 30 Euro durch eine Spende (Honorarverzicht) der durchführenden Tierärztin bzw. des durchführenden Tierarztes, die Restkosten von 125 Euro bzw. 156 Euro - je nachdem, ob es sich um einen Kater oder eine weibliche Katze handelt - werden über den Fonds finanziert. Die Katzen müssen nach Durchführung der Kastration wieder an der Stelle des Fangs ausgesetzt werden. Die Kastration ist bis zum 1. November 2024 geplant. Sollten die finanziellen Mittel im Fonds allerdings früher als geplant ausgeschöpft sein, wird die Aktion vorzeitig durch die Tierärztekammer Schleswig-Holstein beendet.

Außerdem können Sie sich auf der Internetseite der Tierärztekammer informieren.

Finanzierung der Aktion

Für das Jahr 2024 hat das Land Schleswig-Holstein 110.000 Euro für die Kastrationsaktion bereitgestellt. Der Deutsche Tierschutzbund und der Landesverband Schleswig-Holstein beteiligten sich mit 10.000 Euro. Zusätzlich konnte durch das Engagement des Deutschen Tierschutzbund Landesverband S-H e. V. eine Förderung der BINGO! - Umweltlotterie über 155.000 Euro akquiriert werden. Die teilnehmenden Gemeinden übernehmen weiterhin 50 Prozent der jeweils in der Gemeinde entstandenen Kastrationskosten. Auch Privatpersonen haben die Möglichkeit, sich finanziell an der Aktion zu beteiligen.

Wichtige Unterlagen

Liste der Veterinärämter in Schleswig-Holstein

Liste der teilnehmenden Gemeinden

Vordruck Auftragsbeleg

Datenschutzhinweise

Weitere Informationen

Katzen

Handeln Sie jetzt

Zu einer verantwortungsbewussten Katzenhaltung gehören neben medizinischen Maßnahmen wie Impfungen und Parasitenbehandlung die Kastration der Katze vor der Geschlechtsreife.

Deshalb: Seien Sie bitte verantwortungsbewusst und handeln Sie!

Katzen aus Privathaushalten

Spenden willkommen

Freilebende Katzen

Verordnungsermächtigung für die Kommunen

§ 13 b Tierschutzgesetz räumt den Ländern die Möglichkeit ein, für bestimmte Gebiete z.B. den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu verbieten oder zu beschränken oder eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorzuschreiben, sofern andere Maßnahmen nicht greifen. Diese Verordnungsermächtigung kann auf andere Behörden übertragen werden.

Die Landesregierung hat von dieser Übertragungsermächtigung Gebrauch gemacht und eine Subdelegations-Verordnung beschlossen. Damit sollen die Kommunen in die Lage versetzt werden, auch mit diesem Instrument arbeiten zu können und Katzenhalterinnen bzw. Katzenhalter notfalls zum Tätigwerden zu verpflichten, wenn großen Katzenpopulationen regional nicht anders zu begegnen ist.

In einer Handreichung für Städte, Ämter und Gemeinden sind ein Muster-Verordnungstext sowie Erläuterungen und Hintergründe für die Erarbeitung kommunaler Katzenschutzverordnungen zusammen gefasst. Diese Unterlagen stehen zum Download nachstehend für Sie bereit.

Weitere Informationen

Handreichung für kommunale Katzenschutzverordnungen (4 Dateien im zip-Archiv)  (zip, 75KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Landesverordnung über die Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von Schutzgebieten für freilebende Katzen vom 25.11.2014  (PDF, 6KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Medieninformation vom 18.11.2014: Gegen das Katzenelend – Landesregierung gibt Kommunen rechtliche Möglichkeit zum Handeln

Fakten und Hintergründe

Krank, verletzt, verhungert, jeden Tag ums Überleben kämpfend und auf sich allein gestellt. So sieht das Leben einer freilebenden Katze in Deutschland aus.

Die Gesamtzahl der freilebenden Katzen in Schleswig-Holstein wird mit ca. 75.000 beziffert. Hinzu kommen die Katzen privater Halter in einer Größenordnung, die etwa dem Vierfachen entspricht. Und das Problem kann schnell größer werden, denn Katzen vermehren sich rasant.

Vermehrung

Kastration

Chippen

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