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Thema : Suchtprävention

Lachgas: Verkauf und Abgabe bundesweit eingeschränkt

Seit 12. April 2026 gilt ein bundesweites Verkaufs- und Abgabeverbot von Lachgas an Minderjährige. Bereits zuvor hatte Schleswig-Holstein ein landesweites Verkaufs- und Abgabeverbot erlassen.

Letzte Aktualisierung: 16.04.2026

Distickstoffmonoxid (sog. Lachgas) ist ein farb- und geruchloses Gas aus der Gruppe der Stickoxide. Bei Lachgas besteht eine starke psychische Abhängigkeitsgefahr. Sein Konsum kann zu Schwindel und Lähmungen führen und Stürze verursachen. Lachgas kann auch Bewusstlosigkeit und Erbrechen hervorrufen mit der Gefahr, am Erbrochenen zu ersticken. Darüber hinaus kann es Schäden an Nerven und Rückenmark verursachen und einen Sauerstoffmangel im Blut auslösen – mit Herz-Kreislauf-Versagen und schweren Hirnschäden als mögliche Folgen.

Schutz von Kindern und Jugendlichen im Fokus

Insbesondere Kinder und Jugendliche müssen vor dem missbräuchlichen Konsum von Lachgas und seinen massiven gesundheitsschädlichen Folgen geschützt werden. Schleswig-Holstein hatte daher ein landesweites Verkaufs- und Abgabeverbot von Lachgas an Kinder und Jugendliche auf den Weg gebracht, da eine bundesweite Regelung im Jahr 2025 ausgeblieben war. Die landesweite Regelung ist zum 17. Juli 2025 in Kraft getreten.

Geforderte bundesweite Regelung in Kraft

Die Landesregierung hatte wiederholt eine bundesweite Regelung gefordert und begrüßt daher, dass ein entsprechendes bundesweites Verkaufs- und Abgabeverbot von Lachgas an Kinder und Jugendliche am 12. April 2026 in Kraft getreten ist. Die vorrangige bundesrechtliche Regelung findet somit nun Anwendung.

Für weitere Informationen:

Minderjährige vor psychoaktiven Stoffen schützen | Bundesregierung

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

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