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Thema : Förderung in
Schleswig-Holstein

Maßnahmen zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen

Ziel der Förderung von Maßnahmen zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen ist es, durch eine frühzeitige und intensive Unterstützung der betroffenen Personen die Ersatzfreiheitsstrafen abzuwenden oder zu verkürzen.

Letzte Aktualisierung: 14.10.2026

Im Mittelpunkt der Förderung stehen dabei insbesondere die proaktive Kontaktaufnahme mit den betroffenen Personen im Sinne des § 459e Abs. 2a StPO, die Beratung zu Möglichkeiten der Tilgung, die Begleitung bei der Vereinbarung und Durchführung von Ratenzahlungen sowie die Vermittlung in gemeinnützige Arbeit.

Darüber hinaus können Maßnahmen gefördert werden, die bei der Erfüllung strafrechtlich auferlegter Arbeitsleistungen unterstützen.

Nähere Informationen zu den geförderten Trägern und ihren Angeboten sind auf den jeweiligen Websites abrufbar:

Was ist eine Ersatzfreiheitsstrafe?

Wenn jemand zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, diese aber nicht gezahlt hat, kann diese Person ersatzweise in Haft genommen werden. Sie verbüßt dann eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe, deren Länge sich nach den nicht bezahlten Tagessätzen der Geldstrafe richtet. § 43 Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt: "An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe.“

Kurzinformation zur Vollstreckung von Geldstrafen

Wurde durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine Geldstrafe festgesetzt, ist diese grundsätzlich vollständig innerhalb der in der Zahlungsaufforderung genannten Frist zu entrichten.

Ratenzahlung

Ist es aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse nicht möglich, die Geldstrafe vollständig in einer Summe zu bezahlen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ratenzahlung beantragt werden.

Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einzureichen. Dabei sollte das entsprechende Aktenzeichen angegeben und die finanzielle Situation durch geeignete Nachweise belegt werden. Ein Formular für die Beantragung einer Ratenzahlung kann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angefordert werden.

Stundung

In besonderen Fällen kann eine vorübergehende Stundung der Geldstrafe beantragt werden. Dabei wird die Zahlung für einen bestimmten Zeitraum aufgeschoben.

Eine Stundung kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn in absehbarer Zeit mit dem Eingang eines größeren Geldbetrages zu rechnen ist oder eine neue Beschäftigung aufgenommen wird und dadurch künftig ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

Auch ein Antrag auf Stundung ist schriftlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen.

Ableistung gemeinnütziger Arbeit

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe durch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden. In der Regel werden sechs Stunden gemeinnützige Arbeit als Ausgleich für einen Tag der Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet.

Hierfür ist ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erforderlich. Sofern noch kein entsprechendes Formular vorliegt, kann dieses bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angefordert werden.

Was passiert, wenn eine Geldstrafe nicht gezahlt wird?

Wird eine Geldstrafe nicht innerhalb der festgesetzten Frist gezahlt, erfolgt nach Ablauf der Frist in der Regel zunächst eine Mahnung. Mit dieser wird erneut zur unverzüglichen Begleichung des offenen Betrages aufgefordert.

Bleibt auch die Mahnung erfolglos oder werden bei einer bewilligten Ratenzahlung vereinbarte Raten nicht fristgerecht entrichtet, kann die Staatsanwaltschaft Maßnahmen zur zwangsweisen Durchsetzung der Zahlung einleiten.

Zu den möglichen Vollstreckungsmaßnahmen gehört beispielsweise die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Pfändung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können außerdem Forderungen oder Vermögenswerte gepfändet werden. Hierzu können etwa Arbeitseinkommen oder Guthaben auf einem Bankkonto gehören.

Führen die Vollstreckungsmaßnahmen nicht zum Erfolg und steht fest, dass die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, muss die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden.

Wird die Ersatzfreiheitsstrafe nicht angetreten und die Geldstrafe weiterhin nicht getilgt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Ablauf der maßgeblichen Frist ein Haftbefehl erlassen werden. In diesem Fall kann die Polizei mit der Vollstreckung beauftragt werden. Die betroffene Person kann dann jederzeit und überall festgenommen und der zuständigen Justizvollzugsanstalt zugeführt werden.

Unterstützung und Beratung

Sie wurden zu einer Geldstrafe verurteilt und benötigen Unterstützung oder haben Fragen zur Zahlung der Geldstrafe? Dann können Sie sich an die nachfolgend aufgeführten Beratungs- und Vermittlungsstellen wenden.

Kontaktdaten der Beratungsstellen

Landgerichtsbezirk Kiel:

Vermittlungsstelle Gemeinnützige Arbeit Kiel

Auguste-Viktoria-Str.  16, 24103 Kiel

Landgerichtsbezirk Lübeck:

Vermittlungsstelle für Gemeinnützige Arbeit

Petrikirchhof 3, 23552 Lübeck

Landgerichtsbezirk Itzehoe:

Vermittlung in gemeinnützige Arbeit – Fachstelle

25524 Itzehoe

Landgerichtsbezirk Flensburg:

Vermittlungsstelle in gemeinnützige Arbeit

Johanniskirchhof 19a, 24937 Flensburg

Dokumente zum Download

Hier finden Sie das Hinweisblatt zur Vollstreckung von Geldstrafen zum Herunterladen. Die Informationen stehen neben der deutschen Fassung auch in verschiedenen Übersetzungen zur Verfügung (siehe unten).

Hinweisblätter in Leichter Sprache

Die Hinweisblätter sind auch in Leichter Sprache verfügbar. Die Fassung in Leichter Sprache enthält die wichtigsten Informationen zur Vollstreckung von Geldstrafen und zur gemeinnützigen Arbeit in besonders verständlicher und leicht zugänglicher Form.

Weitere Sprachfassungen:

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