Pflegezeit und Familienpflegezeit
Wenn Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, haben Sie einen Anspruch darauf, bis zu sechs Monate teilweise oder ganz aus dem Job auszusteigen („Pflegezeit“). Sie werden dann von Ihrem Arbeitgeber freigestellt, bleiben sozialversichert, erhalten aber keine Bezahlung. Dieser Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Schließlich gibt es die „Familienpflegezeit“. Sie ist eine besondere Form der Teilzeitarbeit. Bis zu zwei Jahre lang können Arbeitnehmer – das Einverständnis des Arbeitgebers vorausgesetzt – zur Pflege eines nahen Angehörigen die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche verkürzen. Ein Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. In jedem Fall sollten Sie gleich Ihren Arbeitgeber informieren und mit ihm die Einzelheiten besprechen. Beschäftigte in Pflege- oder Familienpflegezeit können ein zinsloses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts beantragen. Der Antrag ist an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu richten.
Formulare und Merkblätter des Bundes finden Sie auf der Internetseite Wege zur Pflege.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, können Sie als Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die notwendige Pflege Ihres Angehörigen zu organisieren. Sie können für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld erhalten in Höhe von 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Dieses Pflegeunterstützungsgeld sollten Sie möglichst schnell bei der Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen beantragen.