Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben unabhängig vom Pflegegrad Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro im Monat.
Dieser Betrag ist zweckgebunden und soll dazu dienen, pflegende Angehörige oder nahestehende Personen zu entlasten sowie die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen im Alltag zu fördern.
Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Leistungen eingesetzt werden. Dazu gehören Leistungen der
Tages- und Nachtpflege,
Kurzzeitpflege,
zugelassenen Pflege- und Betreuungsdienste sowie
nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Ambulante Pflegedienste dürfen vor allem Betreuungsleistungen und Hilfe im Haushalt abrechnen. Ausschließlich Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen den Entlastungsbetrag zusätzlich für körperbezogene Pflegemaßnahmen wie Hilfe beim Duschen oder Baden nutzen. Bei Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege können auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung erstattet werden.
Um die Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen von Ihrer zuständigen Pflegekasse erstattet zu bekommen, reichen Sie Belege über entsprechende Ausgaben ein. Aus den Belegen muss hervorgehen, welche Leistungen Sie genutzt haben und welche Kosten Ihnen entstanden sind.
Angebote zur Unterstützung im Alltag
Voraussetzung für eine Kostenerstattung durch die Pflegekasse ist, dass das Angebot zur Unterstützung im Alltag, das Sie nutzen, nach Landesrecht anerkannt ist. Die Anerkennung der Angebote ist an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft, um so eine gute Qualität für Sie sicher zu stellen.
Die angebotenen Leistungen zur Unterstützung im Alltag sind ganz unterschiedlich. Zum Beispiel können das Hilfen im Haushalt, individuelle Begleitung im Alltag oder Gruppenangebote für Betreuung sein.
Hier können Sie nach Angeboten zur Unterstützung im Alltag in Ihrer Nähe suchen:
Wenn der Entlastungsbetrag nicht ausreicht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Teil der ambulanten Pflegesachleistungen (ab Pflegegrad 2) für die Bezahlung der Unterstützungsangebote verwenden. Lassen Sie sich im Pflegestützpunkt oder bei Ihrer Pflegekasse beraten.
Nachbarschaftshilfe
Auch Hilfe durch Nachbarinnen und Nachbarn kann eine Unterstützungsleistung sein, für die Sie den Entlastungsbetrag einsetzen können. Die Person, die Sie im Rahmen von Nachbarschaftshilfe ehrenamtlich unterstützen will, muss vorher beim Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) registriert werden. Sie können dann aus dem Entlastungsbetrag eine Aufwandsentschädigung an Ihre Nachbarin oder Ihren Nachbarn zahlen.
Unterstützung durch Nachbarschaftshilfe kann zum Beispiel Einkaufen für Sie sein oder Begleitung beim Einkaufen, bei Ärztinnen- / Arztbesuchen, zu einem Senior*innennachmittag, einem Cafébesuch oder bei einem Spaziergang.
Einzelheiten zur Anerkennung Ihrer Nachbarschaftshilfe erfahren Sie auf den Seiten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG): Angebote zur Unterstützung
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