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Thema : Pflege

Förderrichtlinie zur Kurzzeitpflege


Um die pflegerische Infrastruktur weiter auszubauen, eine Erhöhung der verfügbaren Anzahl an Kurzzeitpflegeplätzen und eine flächendeckende Versorgung zu erreichen, hat das Land ein Förderprogramm aufgelegt.

Letzte Aktualisierung: 04.04.2022

Wenn nach einem Krankenhausaufenthalt ein Pflegebedarf entsteht und die Pflege erst noch organisiert werden muss oder auch in Krisen- oder Urlaubssituationen, in denen eine häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt werden kann (Verhinderungspflege), besteht die Möglichkeit für eine vorübergehende pflegerische Versorgung in einer stationären Pflegeeinrichtung. In diesem Fall spricht man von einer Kurzzeitpflege.

Derzeit stehen in Schleswig-Holstein rund 1.600 eingestreute Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen zur Verfügung, die flexibel durch Langzeit- oder Kurzzeitpflege belegt werden können. Um die pflegerische Infrastruktur weiter auszubauen und eine Erhöhung der verfügbaren Anzahl an Kurzzeitpflegeplätzen und eine flächendeckende Versorgung zu erreichen und dabei insbesondere die Etablierung von solitären Einrichtungen zu erzielen, hat das Land Schleswig-Holstein ein Förderprogramm aufgelegt, um den Ausbau von solitären Kurzzeitpflegeplätzen investiv zu unterstützen. Dafür stehen ab 2021 über eine Laufzeit von 5 Jahren 10 Millionen Euro an Landesmitteln aus dem Sondervermögen „InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein“ (IMPULS 2030) bereit.

In diesem Zusammenhang wurde eine Förderrichtlinie erstellt, die die Fördermodalitäten des Förderprogramms regelt. Danach werden Investitionsmaßnahmen für die Neueinrichtung von dauerhaften solitären Kurzzeitpflegeplätzen durch Umwandlungen von angegliederten Bereichen bestehender Pflegeeinrichtungen oder separaten zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, Umwandlungen mit Um- und Ausbauten von bestehenden räumlichen Kapazitäten, Neubauten sowie eine rehabilitativ orientierte allgemeine Ausstattung gefördert.

Unter dauerhaften solitären Kurzzeitpflegeplätzen im Sinne dieser Richtlinie sind für die Kurzzeitpflege vorgehaltene Belegungsplätze in einer solitären Einheit zu verstehen. Insbesondere der rehabilitative Aspekt zum Erhalt und zur Verbesserung der Fähigkeiten mit dem Ziel der Rückführung in die Häuslichkeit sowie die Verhinderungspflege stehen hier im Mittelpunkt.

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