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Thema : Landwirtschaft in Schleswig-Holstein

Förderangelegenheiten

Letzte Aktualisierung: 03.08.2026

Im Folgenden finden Sie Informationen zu Fördermöglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe.

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Förderung von Investitionen in (teil-)mobile Schlachteinheiten

Mit einem neuen Förderprogramm unterstützt das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) seit 2024 Investitionen in (teil-)mobile Schlachteinheiten für Rinder, so dass Tiere möglichst schonend und ohne lange Transporte geschlachtet werden können und leistet dabei einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des Tierwohls, zum Klimaschutz und zur Steigerung der Wertschöpfung im ländlichen Raum. Dies soll gerade für kleine Schlachtbetriebe in Zusammenarbeit mit landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Direktvermarktung die wirtschaftlichen Chancen verbessern.

Möglich wurde die neue Förderung aufgrund 2021 in Kraft getretener lebensmittelrechtlicher EU-Vorschriften zur Hof- bzw. Weideschlachtung. Halterinnen und Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren haben nunmehr die Möglichkeit, eine begrenzte Anzahl von Tieren auf ihrem Hof schlachten zu lassen, unabhängig von der Haltungsform. Voraussetzung ist, dass die (teil-)mobile Schlachteinheit Teil eines bereits zugelassenen Schlachthofs sein muss.

In 2025 wird das Förderprogramm neben den (teil-)mobilen Schlachteinheiten für Rinder um die Tierarten Schwein und Geflügel erweitert.

Antragstellung und Förderung

Das geplante Förderprogramm richtet sich ausschließlich an Schlachtunternehmen mit Sitz in Schleswig-Holstein (Antragsteller). Erste Anträge können ab sofort bis Ende August 2025 gestellt werden. Förderfähig sind Kosten für die Beschaffung von teilmobilen Schlachteinheiten für Rinder, Schweine und Geflügel.

Die Höhe der Zuwendung wird bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen und darf den Förderhöchstbetrag von 40.000 Euro nicht übersteigen. Insgesamt stehen 300.000 Euro für die Förderung (teil-)mobiler Schlachteinheiten im Landeshaushalt in diesem Jahr zur Verfügung. Für die mobile Einheit muss ein schlüssiges Nutzungskonzept vorliegen, das die Einhaltung der Hygienestandards für Schlachtungen gewährleistet und die Voraussetzung erfüllt, in die Zulassung des beteiligten Schlachtbetriebes nach EU-Hygienerecht integriert zu werden.

Für Schlachtungen im Herkunftsbetrieb ist zudem die Anwesenheit eines amtlichen Tierarztes des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes verpflichtend.

Näheres entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie.

Ansprechpartner im MLLEV

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an:

Matthias Lau
Telefon: 0431 988 4975
matthias.lau@mllev.landsh.de

Informationen und Formulare

Weitere Informationen und die notwendigen Formulare finden Sie nachfolgend zum Herunterladen:

Förderrichtlinie

Antragsformular teilmobiler Schlachtungen

Vordruck De-minimis-Erklärung

Informationen De-minimis-Beihilfen

Vordruck Erklärung KMU

Hinweise zum Datenschutz

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Konditionalität und soziale Konditionalität

Einhaltung von Vorschriften zur Gewährung von Agrarzahlungen

Bedingungen zur Gewährung von Agrarzahlungen

Die Gewährung von Agrarzahlungen ist geknüpft an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen

► Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und biologischer Vielfalt von Ökosystemen,

► öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie

► Tierschutz.

Das ist in der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt.

Diese Verknüpfung wird als „Konditionalität“ bezeichnet. Die Regelungen zur Konditionaliät werden im Folgenden erläutert. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu gesetzlichen Grundlagen sowie den Kontrollsystemen und Folgen bei Pflichtverstößen.

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die Einhaltung von Vorschriften im Hinblick auf bestimmte Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen geknüpft. Diese Verknüpfung wird als „soziale Konditionalität“ bezeichnet.

Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)

Die Regelungen der Konditionalität umfassen neun Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ):

GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland

GLÖZ 2: Schutz von Feuchtgebieten und Mooren

GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässern

GLÖZ 5: Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung von Erosion

GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden

GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland

GLÖZ 8: Erhaltung von Landschaftselementen

GLÖZ 9: Umweltsensibles Dauergrünland (Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura2000-Gebieten ausgewiesen ist).

Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)

Die Regelungen der Konditionalität umfassen zudem elf Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB):

GAB 1: Wasserrahmenrichtlinie, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und h

GAB 2: Nitratrichtlinie

GAB 3: Vogelschutzrichtlinie

GAB 4: FFH-Richtlinie

GAB 5: Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit

GAB 6: Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung

GAB 7 und GAB 8: Regelungen zum Pflanzenschutz

GAB 9: Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

GAB 10: Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

GAB 11: Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere.

Gesamtbetrieblicher Ansatz

Die Regelungen der Konditionalität gehen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (zum Beispiel Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden.

Die im Rahmen der Konditionalität zu beachtenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirtschaftliche Flächen) zu erfüllen sind.

Folgen von Verstößen

Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung folgender Zahlungen (für die Konditionalität relevante Zahlungen).

Direktzahlungen

  • Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
  • Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
  • Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
  • Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen)
  • Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen
  • Rückerstattung Haushaltsdisziplin

Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes

  • Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen inkl. Zahlungen für den ökologischen/biologischen Landbau
  • Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete)
  • Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie)).

Zurechnung von Verstößen

Nach § 21 GAP-Konditionalitäten-Gesetz hat der Begünstigte einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Konditionalität durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß.

Gesetzliche Grundlagen

Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen zu den Verpflichtungen der Konditionalität ergeben sich aus der (EU) 2022/1172. Im Rahmen der Konditionalität sind über die Fachgesetze hinaus vor allem das GAP-Konditionalitäten-Gesetz sowie die GAP-Konditionalitätenverordnung (GAP-KondV) einzuhalten.

Die Konditionalität ersetzt nicht das deutsche Fachrecht. …

Konditionalität und soziale Konditionalität

Sammelantrag

Finger auf Tastatur

Erläuterungen und Hinweise zum Sammelantrag für landwirtschaftliche Betriebe mit Sitz in Schleswig-Holstein und für Betriebe mit Flächen, die in Schleswig-Holstein gelegen sind.

Im Rahmen der Sammelantragstellung für die EU-Direktzahlungen, für die Zahlungen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, dem ökologischen Landbau, der Natura 2000-Prämie und der Ausgleichszulage in Schleswig-Holstein steht Ihnen das Online-Verfahren mit dem Programm Profil Inet zur Verfügung.

Das Programm Profil Inet für den Sammelantrag erreichen Sie unter elsa.schleswig-holstein.de.

Weitere Informationen

Auf der Seite des BMLEH erhalten Sie weitere Informationen Gemeinsame Agrarpolitik (GAP).

Hinweise zur Anmeldung im Programm

Für den Zugang zum Programm müssen die nachstehenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Eine vom Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung  (LLnL) zugewiesene Betriebsnummer für die Antragstellung:
  • Wenn die PIN (das ZID-Passwort) nicht mehr gültig oder nicht bekannt ist, wenden Sie sich an die Landwirtschaftliche Kontroll- und Dienstleistungs-GmbH (LKD) in Kiel:
    • Montag - Donnerstag: 8:00 - 15:00 Uhr
    • Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
    • Telefon: 0431 33987 33

Weitere Hinweise zur Antragstellung

Die elektronische Einreichung des Sammelantrages war bis zum 15. Mai des Antragsjahres, 24:00 Uhr möglich. Beachten Sie die Quittung für Ihre Unterlagen, die nach dem erfolgreichen Einreichen erzeugt und in Profil Inet unter "Historie" gespeichert wird.

Bei Fragen zum Sammelantrag und der Bedienung des Programms wenden Sie sich an die Ansprechpersonen des LLnL.

In der neuen EU- Förderperiode ab 2023 können Agroforstsysteme auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland im Rahmen der Direktzahlungen beantragt werden. Formular Zusatzangaben Agroforst.

Die Betriebsinhabernummer

Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, ein einheitliches System zur Identifizierung der Antragsteller zu verwenden. Daher wird in Deutschland an jeden Antragsteller eine bundesweit einheitlich geregelte Nummer vergeben – die sogenannte Betriebsinhabernummer (BNR-ZD).

Voraussetzung für die Zuweisung einer BNR-ZD ist die Betriebsinhabereigenschaft im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 1307/2013.

Die BNR-ZD wird von der räumlich zuständigen Außenstelle des LLnL vergeben, die sich aus dem Ort, an dem der Antragsteller zur Einkommenssteuer veranlagt wird, ergibt.

Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie hier.

Antrag auf Zuteilung einer Betriebsinhabernummer (BNR-ZD--Betriebsinhabernummer)

Vielfältige Kulturen im Ackerbau (AUKM)

Die Vielfältigen Kulturen im Ackerbau (AUKM) dienen der Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch ein vielfältiges Anbauspektrum im Ackerbau. Der Nährstoffeinsatz in der Landwirtschaft soll so reduziert und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Einzuhaltende Verpflichtungen

Im Rahmen des Förderprogramms Vielfältige Kulturen im Ackerbau (AUKM) müssen jährlich im Verpflichtungszeitraum 01.01.2027 bis 31.12.2029 mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten in Kombination mit dem Anbau von großkörnigen Leguminosen auf der produktiven Ackerfläche des Betriebes angebaut werden.
Die Kulturen, die im Rahmen der Einkommensgrundstützung als Hauptfrucht festgestellt werden, werden als Grundlage zur Berechnung herangezogen. Hauptfrüchte der selben Gattung werden meist zu einer Hauptfrucht zusammengefasst.

Folgende weitere Maßgaben sind auf der förderfähigen Ackerfläche des Betriebes einzuhalten:

  • Jede Hauptfrucht muss mindestens 10 Prozent und darf höchstens 30 Prozent ausmachen
  • Getreideanteil höchstens 66 Prozent
  • Anteil an Gemüse und anderen Gartengewächsen höchstens 30 Prozent
  • Anbau großkörniger Leguminosen einschl. Gemenge mindestens 10 Prozent

Folgende Nutzcodes sind für den Anbau von großkörnigen Leguminosen förderfähig:

Nutzode (NC)

Bezeichnung

210

Erbsen (Markerbse, Schalerbse, Zuckererbse, Futtererbse, Peluschke)

211

Gemüseerbse (Markerbse, Schalerbse, Zuckererbse)

212

Platterbse

220

Ackerbohne/Puffbohne/Pferdebohne/Dicke Bohne

221

Wicken (Pannonische Wicke, Zottelwicke, Saatwicke)

222

Linsen

230

Lupinen (Süßlupine, weiße Lupine, blaue/schmalblättrige Lupine, gelbe Lupine, Anden-Lupine)

240

Erbsen/Bohnen

250

Gemenge Leguminose/Getreide (Leguminose überwiegt)

330

Sojabohne

635

Gartenbohne (Gartenbohne/Buschbohne/Stangenbohne, Feuerbohne/Prunkbohne)

645

Kichererbse

683

Geißraute

Nähere Informationen sind der Richtlinie (Ziffer 5.2) zu entnehmen.

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 21 EUR/ha Ackerfläche.

Kombinationsmöglichkeiten

Betriebe, die eine Verpflichtung für die Einführung oder Beibehaltung des ökologischen Landbaus besitzen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Bei Umstellung auf den ökologischen Landbau während einer laufenden Verpflichtung gelten die Bestimmungen nach Ziffer 5.5.4 gemäß der Richtlinie.

Kombinationsmöglichkeiten mit Öko-Regelungen:

ÖR1a - d

ÖR 2

ÖR 3

ÖR 4

ÖR 5

ÖR 6

ÖR 7

Vielfältige Kulturen im Ackerbau

nein

ja

nein

fachlich nicht möglich

fachlich nicht möglich

ja

ja

Antragstellung

Im Frühjahr 2026 können Förderanträge zur Förderung der Vielfältigen Kulturen im Ackerbau gemeinsam mit dem elektronischen Sammelantrag gestellt werden. In den drei darauffolgenden Antragsjahren kann der Zahlungsantrag, sofern der Förderantrag bewilligt wurde, gestellt werden. Die Anträge sind jeweils bis zum 15. Mai des Jahres zu stellen.

Rechtsgrundlagen und Downloads

Grundlage für die Förderung der Vielfältigen Kulturen im Ackerbau (AUKM) sind die Richtlinien für die Förderung einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung (MSUL) als Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“.

Die aktuelle Richtlinie vom 12.12.2025 finden Sie hier: Richtlinien für die Förderung einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung (MSUL) als Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

Ansprechperson im Ministerium:

Joost Höper
Telefon: 0431 988 9920

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
Fleethörn 29-31
24103 Kiel

Mehrjährigen Luzerne-Kleegrasanbau

Gefördert wird der Anbau eines mehrjährigen Luzerne-Kleegras auf den Ackerflächen des Betriebes. Durch die Stickstofffixierung der Leguminosen wird der Düngemittelbedarf reduziert und die Stickstoffauswaschung in die Gewässer reduziert.

Einzuhaltende Verpflichtungen

Teilnehmende Betriebe müssen während des Verpflichtungszeitraumes Luzerne- oder Kleegras als Hauptkultur des jeweiligen Antragsjahres auf der selben Fläche anbauen. Die Ansaatmischung muss mindestens mindestens 33 Prozent (Gewichtsanteil) Leguminosen aus mindestens zwei Arten enthalten.

Die folgenden Leguminosenarten sind zulässig:

Leguminosenarten

Lotus corniculatus

Hornschotenklee

Melilotus officinalis

Gelber Steinklee

Medicago sativa

Luzerne

Onobrychis viciifolia

Esparsette

Trifolium pratense

Rotklee

Trifolium hybridum

Schwedenklee

Trifolium incarnatum

Inkarnatklee

Trifolium repens

Weißklee

Die Aussaat dieser Mischung muss im Herbst vor dem Beginn des Verpflichtungszeitraums stattfinden. Mindestens 10 % der förderfähigen Luzerne- oder Kleegrasfläche ist aus der Erzeugung zu nehmen.
Ein Umbruch des Luzerne-Kleegrasanbaus während des Verpflichtungszeitraumes ist nicht zulässig.

Der Einsatz von Pflanzenschutzmittel ab dem Zeitpunkt der Einsaat der Kultur ist unzulässig. Die Stickstoffdüngung ist jährlich auf den Maßnahmenflächen auf max. 140 kg N/ha zu begrenzen. Wenn die mit der Düngebedarfsermittlung ermittelte N-Obergrenze darunter liegt, ist diese einzuhalten.
Für die auf das Luzerne-Kleegras folgende Kultur ist die zulässige Düngemenge zusätzlich zur Anrechnung des Vorfruchtwertes um weitere 20 kg N/ha zu reduzieren.

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 188 EUR/ha Maßnahmenfläche.


Kombinationsmöglichkeiten

Betriebe, die an der Förderung „Ökologischen Landbau“ teilnehmen oder auf der selben Fläche „Öko-Regelung 6“ beantragen, erhalten eine reduzierte Zuwendung.
Dabei gelten folgende Abzüge je Hektar und Jahr:

Abzug bei Kombination

Ökologischen Landbau

Abzug bei Kombination

Öko-Regelung 6
(Verzicht auf PSM auf Einzelflächen)

Mehrjähriger Luzerne-Kleegrasanbau

86

50

Eine Kombination mit der Maßnahme Öko-Regelung 1a und b ist nicht zulässig.

Antragstellung

Im Frühjahr 2026 können Förderanträge zur Förderung des mehrjährigen Luzerne-Kleegrasanbau gemeinsam mit dem elektronischen Sammelantrag gestellt werden. In den zwei darauffolgenden Antragsjahren kann der Zahlungsantrag, sofern der Förderantrag bewilligt wurde, gestellt werden. Die Anträge sind jeweils bis zum 15. Mai des Jahres zu stellen.

Rechtsgrundlagen und Downloads

Grundlage für die Förderung des mehrjährigen Luzerne-Kleegrasanbaus sind die Richtlinien für die Förderung eines mehrjährigen Luzerne-Kleegrasanbaus.

Die aktuelle Richtlinie vom 26.02.2026 finden sie hier: Richtlinien für die Förderung eines mehrjährigen Luzerne-Kleegrasanbaus

Ansprechperson im Ministerium

Joost Höper
Telefon: 0431 988 9920


Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
Fleethörn 29-31
24103 Kiel

Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden und besonders tiergerechten Landwirtschaft fördert das Land Schleswig-Holstein unter finanzieller Beteiligung der EU und des Bundes investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen.

Kühe
Mit dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm werden Investionen in besonders artgerechte Tierhaltung, z.B. von Rindern, gefördert.

Die Förderung richtet sich vorrangig an Betriebe, die Investitionen in eine besonders artgerechte Tierhaltung (Stallbau) durchführen und besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz erfüllen.Zudem sind in 2026 Ausgaben beim Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und mechanischen Unkrautbekämpfung als spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz förderfähig. 

Die Richtlinie wurde an den GAK-Fördergrundsatz FB 2 A 1.0 AFP und den GAP-Strategieplan angepasst.

Aufgrund des „Bundesprogramms zum Umbau der Tierhaltung“ bleiben Investitionen in Stallbauten für die Schweinehaltung bis zum 31.12.2026 von der AFP-Förderung in Schleswig-Holstein ausgeschlossen.

Antragsfrist

Eine Antragsstellung ist bis zum 15. Juni 2026 (Antragsfrist) möglich.

Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn er vollständig (mit allen erforderlichen Anlagen) und fristgerecht per Post eingereicht wird.

Anforderungen

Die Anforderungen an die Ausgestaltung von Tierplätzen ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 zur AFP-Richtlinie.

Für Bauten und bauliche Anlagen und die damit verbundenen technischen Einrichtungen, gilt eine Zweckbindungsfrist von 12 Jahren ab Fertigstellung (Termin: Inaugenscheinnahme vor Ort).

Diese Zweckbindungsfrist von 12 Jahren schließt auch

  • die baulichen Anforderungen zur Herstellung der tierwohlrechten Haltungsbedingungen der Anlagen 1 und 2 dieser Richtlinie sowie
  • die Abdeckung von neuen Güllelagern mit ein.

Die Anforderungen an den Umwelt- und Klimaschutz gelten als erfüllt, wenn folgende Verpflichtungen eingehalten werden:

  • Mit Abschluss von Investitionen im Bereich der Tierhaltung darf der Viehbesatz des landwirtschaftlichen Unternehmens grundsätzlich 2,0 Großvieheinheiten (GV) je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. Zur Anwendung kommt der im GAP-Strategieplan enthaltene GV-Schlüssel (siehe Anlage „Berechnung der Großvieheinheiten“). Wird die Viehbesatzdichte von 2,0 GV/ha überschritten, ist im Einzelfall darzulegen, dass die Nährstoffbilanz auf der Grundlage der selbstbewirtschafteten Fläche ausgeglichen ist.
  • Gülle muss nach Durchführung der Investition mindestens 9 Monate gelagert werden können (die Lagerkapazitäten sind mit der Berechnungstabelle "Lagerkapazität Wirtschaftsdünger" zu berechnen).
  • Berücksichtigt werden kann nur Lagerraum, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller (einschließlich Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner) die Verfügungsgewalt hat.
  • Geförderte Güllelager sind mit einer festen Abdeckung oder einem Zeltdach abzudecken.
  • Bestehende Güllebehälter geförderter Unternehmen sind ebenfalls abzudecken. Vergängliches Material wie Stroh muss durchgehend in einer Schicht von mindestens 20 cm Stärke vorhanden sein und nach dem Aufrühren oder der Gülleentnahme, mindestens aber zwei Mal jährlich, erneuert werden. Eine natürliche Schwimmschicht reicht nicht aus.

Zuschusshöhe für Stallbaumaßnahmen

Der Zuschuss für Stallbaumaßnahmen in eine besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1 beträgt 20 %.

Einen Zuschuss in Höhe von 40 % erhält, wer sämtliche Anforderungen an eine bestmögliche tiergerechte Haltung nach Anlage 2 erfüllt.

Der Zuschuss pro Förderprojekt darf 500.000 Euro nicht überschreiten.

Zuschusshöhe für Maschinen und Geräte zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und mechanischen Unkrautbekämpfung

Der Zuschuss für Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur mechanischen Unkrautbekämpfung als spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz beträgt 40 %.

Der Zuschuss pro Förderprojekt darf 500.000,- nicht überschreiten.

Weitere Zuschusshöhen

Außerdem können in Verbindung mit Stallbaumaßnahmen spezifische Investitionen in den Umwelt- und Klimaschutz (SIUK) gefördert werden, die auf eine Emissionsminderung abzielen (vergl. Anlage 3 der Richtlinie):

  1. Abluftreinigungsanlagen, Kot-Harn-Trennung, verkleinerte Güllekanäle, emissionsarme Stallböden, Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung, Güllekühlung sowie feste Abdeckungen für vorhandene Güllebehälter im landwirtschaftlichen Betrieb

    30 % in Verbindung mit Stallbauten nach Anlage 1
    40 % in Verbindung mit Stallbauten nach Anlage 2

  2. Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger
    40 % für Investitionen, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern außerhalb des Stallgebäudes beitragen. Für eine …

Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

Förderung von Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Schleswig-Holstein (V&V)

Meierei; Milchverpackungslager

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Investitionen kleinerer und mittlerer Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen (V&V), die sich zur Abnahme regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Lieferverträgen mit LandwirtInnen verpflichten.

Antragsfrist

Im Jahr 2026 können interessierte Unternehmen der Ernährungswirtschaft bis zum 15. Juni 2026 Förderanträge stellen.

Auf der Grundlage der Förderrichtlinie und der nachstehenden Eckpunkte können die Förderanträge vorbereitet werden. 

Anerkannte Erzeugergemeinschaften und Unternehmen der Ernährungswirtschaft können Zuschüsse bis zu 30 % des Investitionsvolumens (netto, ohne MwSt., Rabatte und Skonti) erhalten, wenn sie in die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung sowie Etikettierung investieren. Die Gewährung des Zuschusses ist außerdem an die Verpflichtung geknüpft, eine Verbesserung des Ressourceneinsatzes, insbesondere durch eine Reduktion des Wasser- und/oder Energieverbrauches herbeizuführen.

Eckpunkte der Fördermaßnahme

Interessierte AntragstellerInnen in Schleswig-Holstein müssen folgende Förderkriterien erfüllen.

Zuwendungsempfänger dürfen nicht größer als KMU sein (kleinste, kleine und mittlere Unternehmen). 

Merkmale KMU:

  • Kleinstunternehmen: weniger als 10 Beschäftigte und Umsatzerlöse kleiner gleich 2 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme kleiner gleich 2 Millionen Euro
  • Kleine Unternehmen: weniger als 50 Beschäftigte und Umsatzerlöse kleiner gleich 10 Millionen Euro Umsatzerlöse oder eine Bilanzsumme kleiner gleich 10 Millionen Euro
  • Mittlere Unternehmen: weniger als 250 Beschäftigte und Umsatzerlöse kleiner gleich 50 Mio. oder eine Bilanzsumme kleiner gleich 43 Millionen Euro.

Die Verpflichtung des geförderten Unternehmens zur Vertragsbindung mit landwirtschaftlichen Betrieben (Primärerzeugern) stellt ein Kernelement der Fördermaßnahme dar:
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse können nur gefördert werden, wenn sie mind. für die Dauer von 5 Jahren mind. 40% ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die die sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten.

Für den notwendigen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes ist es erforderlich, dass mindestens 20% der förderfähigen Investitionskosten unmittelbar der Ressourceneinsparung dienen und dass der Ressourcenverbrauch um mindestens 10% gesenkt werden muss. Die Verbesserung der Ressourceneffizienz ist durch die Vorlage eines Gutachtens nachzuweisen.

Nicht unterstützt werden können unter anderem Investitionen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der Direktvermarktung dienen sowie Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das EEG gefördert werden.

Zuwendungsempfänger

  • Erzeugerzusammenschlüsse müssen anerkannt sein und – unab­hängig von ihrer Rechtsform – auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein.
  • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht.

Auswahlverfahren

Nach Ablauf der Antragsfrist werden die eingegangenen Anträge im Förderreferat im Rahmen von Projektauswahlkriterien (PAK) bewertet und gemäß den erreichten Punktzahlen in eine Rangfolge gebracht. Infolgedessen kann bei knappem Budget bzw. einer Überzeichnung des vorhandenen Budgets festgestellt werden, bis zu welchem Antrag (Rang) die vorhandenen Mittel ausreichen.

Dabei können Projekte von Unternehmen, die sich u.a. durch Regionalität (insbesondere Schlachtbetriebe), Qualität und hohem Grad an Lieferbeziehungen mit Primärerzeugern (vertragliche Bindung) höhere Punktzahlen erzielen.

Die Mindestpunktzahl beträgt 70 Punkte, weitere Einzelheiten sind der anliegenden Übersicht über die Projektauswahlkriterien (PAK) zu entnehmen.

Der Zuschuss ist auf 750.000 Euro begrenzt.

Sollten Sie Interesse an einer Förderung haben, können Sie sämtlich Informationen einschließlich Förderrichtlinie, Antragsformular und weitere Unterlagen zur Antragsstellung im zuständigen Förderreferat des MLLEV (Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz) erhalten.

Ansprechpersonen

Bei Fragen stehen Ihnen gerne zur Verfügung:

Lisa Jöhnk
Tel.: 0431 988 7353
E-Mail:

Matthias Lau
Tel.: 0431 988 4975
E-Mail:

Europäische Innovationspartnerschaft (EIP-Agri) für Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit in Schleswig-Holstein

Das Land Schleswig-Holstein nimmt seit Einführung dieses Förderinstruments an der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) teil. E

Es bietet in diesem Rahmen schon seit 2015 Förderungen für Innovationsvorhaben an, mit denen zum Beispiel Digitalisierung, Klimaschutz, Tierwohl und tiergenetische Ressourcen sowie Regionale Wertschöpfung in der Landwirtschaft gesteigert werden sollen. Sogenannte "Operationelle Gruppen" (OG) können mit ihrem Innovationsprojekt mit bis zu 500.000 EU-Mitteln unterstützt werden.

53 Projekte wurden bisher in Schleswig-Holstein gefördert. Von Weidehaltung über mehr Tierwohl bis hin zum Nährstoffmanagement im Grünland und Digitalisierung im Gemüsebau.

Zur Unterstützung von AntragstellerInnen und ProjektpartnerInnen hat das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) das Innovationsbüro EIP Agrar an der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in Rendsburg als Dienstleister beauftragt.

Das Innovationsbüro steht Interessierten für Informationen zur Förderung und für Beratungen zu Projektideen und -anträgen zur Verfügung:

Markus Hartmann
Telefon: 04331 9453 11
8
mhartmann@lksh.de

Ines Sell
Telefon: 04331 9453 114
isell@lksh.de

Weitere Informationen

Aktuelle Informationen rund um das Thema EIP, zur Förderrichtlinie, zu aktuellen Aufrufen sowie zu laufenden und abgeschlossenen Projekten in Schleswig-Holstein finden Sie auf der Internetseite des Innovationsbüros EIP-Agrar: http://www.eip-agrar-sh.de/home.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Vernetzungsstelle Ländliche Räume der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), die zugleich die nationale Vernetzungsstelle für die Europäischen Innovationspartnerschaften Agrar ist und auf den Seiten der Europäischen Union:

Europäische Innovationspartnerschaften (EIP) (netzwerk-laendlicher-raum.de)

A service point for the EIP-AGRI network | EIP-AGRI (europa.eu)

AnsprechpartnerInnen

Markus Hartmann
Telefon: 04331 9453 11
8
mhartmann@lksh.de

Ines Sell
Telefon: 04331 9453 114
isell@lksh.de

Christine Ratert
Telefon: 0431 988 5059

christine.ratert@mllev.landsh.de

Lisa Jöhnk
Telefon: 0431 988 7353
lisa.joehnk@mllev.landsh.de

Flächenkataster

Das Flächenkataster stellt geographische Informationen für die Beantragung von Flächen im Rahmen der EU-Direktzahlungen zur Verfügung.

Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) informiert nachstehend über das Landwirtschaftliche Flächenkataster für Schleswig-Holstein (LFK-SH).

Landwirtschaftliches Flächenkataster

Im Rahmen EU-rechtlicher Vorgaben wurde zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen für das Land Schleswig-Holstein das Landwirtschaftliche Flächenkataster (LFK-SH) als Flächenreferenzsystem eingeführt. Der Datenbestand enthält alle landwirtschaftlich genutzten und im Rahmen der Agrarförderung beantragten Feldblöcke und Landschaftselemente mit ihrer Lage, Größe und weiteren Informationen. Die Erfassung und Aktualisierung der Flächen erfolgt auf aktuellen digitalen Orthophotos (aufbereitete Luft- und Satellitenbilder), die jährlich bereitgestellt werden.

Bestandteile des Landwirtschaftlichen Flächenkatasters:

  • Feldblock

Ein Feldblock ist eine zusammenhängende, landwirtschaftlich nutzbare Fläche, die von stabilen Außengrenzen (zum Beispiel Straßen, Bebauung, Wald, Knicks oder Gräben) umgeben ist. Ein Feldblock kann durch einen oder mehrere Landwirte bewirtschaftet werden. Er besitzt einen bundesweit einheitlichen 16-stelligen Flächenidentifikator (FLIK), der sich in Schleswig-Holstein folgendermaßen zusammensetzt:

  • Landschaftselement

Landschaftselemente im Sinne des EU-Rechts sind natürliche oder naturnahe Strukturelemente (zum Beispiel Knicks, Baumreihen, Gräben, Feuchtgebiete und Feldgehölze), die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Feldblock stehen. Sie werden als eigenständige Geometrie mit eigenem Flächenidentifikator, der maximal beihilfefähigen Flächengröße und dem Landschaftselementtyp erfasst.

  • Nicht-Beihilfefähige Flächen (nbF)

"Nicht beihilfefähige Flächen" (nbF) sind Abzugsflächen innerhalb eines Feldblocks, die keine landwirtschaftliche Nutzung aufweisen. Sie dienen der Berechnung der maximal beihilfefähigen Fläche eines Feldblocks. Zu den "nicht beihilfefähigen Flächen" zählen zum Beispiel Strommasten, Windräder, bauliche Anlagen oder dauerhafte Lagerplätze. Auch bestimmte Landschaftselemente (Feldgehölze und Feuchtgebiete) größer 2000 werden als "nicht beihilfefähige Flächen" erfasst.

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