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Thema : Kulturförderung

Musikschulen

Im Musikschulfördergesetz ist die Förderung von Musikschulen geregelt.

Letzte Aktualisierung: 18.09.2026

Die Förderung von Musikschulen im Land wurde mit dem Musikschulfördergesetz, das zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, neu geregelt. In dem Gesetz wird festgelegt, dass zukünftig alle staatlich anerkannten Musikschulen in Schleswig-Holstein eine Landesförderung erhalten.

Wer/Was kann gefördert werden?

Antragsberechtigt sind Musikschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Musikschulfördergesetzes.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Anerkennung sind in den §§ 1, 3, 4 und 7 des Musikschulfördergesetzes geregelt.

Wie muss die Bewerbung/der Antrag gestellt werden?

Die Antragstellerin / Der Antragsteller stellt einen Antrag auf staatliche Anerkennung beim zuständigen Ministerium. Für den Antrag ist das zur Verfügung gestellte Antragsformular zu nutzen. Beizufügende Unterlagen sind im Antragsformular auf der letzten Seite genannt.

Wann endet die Antragsfrist?

Anträge auf staatliche Anerkennung sind grundsätzlich zum 15. Oktober einzureichen.

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Kulturabteilung
Referat III 41
Postfach 7124
24171 Kiel
oder per E-Mail:

Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter: 0431 988-5869

Wer trifft die Auswahl?

Die Erteilung der staatlichen Anerkennung erfolgt durch das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (MBWFK). Die Entscheidung über die Erteilung einer staatlichen Anerkennung wird durch ein Auswahlgremium getroffen, dem neben dem MBWFK weitere Akteure der Musikszene in Schleswig-Holstein angehören. Die Antragsprüfung erfolgt durch den Landesverband der Musikschulen in Schleswig-Holstein.

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