Es gibt in Deutschland die sogenannte duale Krankenhausfinanzierung. Das heißt, dass die Bundesländer – in Schleswig-Holstein das Gesundheitsministerium – zuständig sind für die Finanzierung der Investitionskosten.
Die Betriebskosten (= Behandlungskosten) sind vom Bund beziehungsweise von den Krankenkassen zu tragen. Die Regelungen zu letzterem – das Krankenhausentgeltrecht – ist vollständig Bundesrecht. Im Bundes- und Landesrecht ist zudem geregelt, dass die Länder sowie die Kreise und kreisfreien Städte gemeinsam den sogenannten Sicherstellungsauftrag haben. Das bedeutet, dass hier die Verantwortung für die Sicherstellung der Versorgung der Menschen in Schleswig-Holstein mit stationären Krankenhausleistungen liegt. Hieraus ergibt sich auch die wesentlichste Bedeutung der Kliniken für das Land Schleswig-Holstein: die Kliniken erhalten vom Land einen Versorgungsauftrag und stellen damit die Versorgung mit Krankenhausleistungen sicher.
Gemeinsames Gutachten vorgelegt:
Vorschläge der Regierungskommission zur Krankenhausreform nicht verfassungsgemäß - Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein fordern Wahrung der Krankenhausplanungskompetenzen der Länder
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