Die namentliche Meldung nach § 6 und § 7 Abs. 1 IfSG erfolgt über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS). Bei Bedarf dennoch benötigte Meldeformulare stellen die jeweiligen Gesundheitsämter zur Verfügung. Weitere Informationen, insbesondere zu DEMIS, finden Sie auf den Seiten des RKI.
RKI - DEMIS
RKI - Meldebögen - Meldebögen gemäß § 6 IfSG (Meldepflichtige Krankheiten)
Die Adressen der Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein finden Sie hier:
Liste des öffentlichen Gesundheitsdienstes und Gesundheitsämter
Auch Fälle, die Angehörige der Bundeswehr betreffen, sind gemäß den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes über die Landesstellen an das Robert Koch-Institut zu übermitteln, siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 10/2008
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind dagegen nichtnamentlich direkt an das RKI zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung:
Labormeldebogen § 7, Abs. 3
Meldungen nach § 12 IfSG: Gesetzliche Grundlagen sind § 12 Abs. 1 im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) und § 12 Abs. 2 IfSG in Verbindung mit der EU-Verordnung 2022/2371. Ein entsprechender Meldebogen und ein Zusatzbogen zur Übermittlung sonstiger relevanter Informationen und der getroffenen Maßnahmen wird vom Robert Koch-Institut (RKI) bereitgestellt.
Meldebogen § 12
Die bei den Gesundheitsämtern eingegangenen Meldungen werden bei der Landesmeldestelle, dem Kompetenzzentrum für Meldewesen übertragbarer Krankheiten in Schleswig-Holstein, gesammelt und ausgewertet und von dort an das RKI weitergeleitet.