Zu den Zielen der Förderung gehören die Erreichung der Bewirtschaftungsziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie nach § 27 Wasserhaushaltsgesetz sowie die Reduzierung der Belastung durch Abwassereinleitungen.
Maßnahmen an zentralen öffentlichen Abwasseranlagen in ländlichen Gemeinden, Ortsteilen oder Ortschaften bis zu einer Größe von 5.000 Einwohnerwerten (EW), die keinen überwiegend städtischen oder gewerblichen Charakter haben für
a) Maßnahmen zur Phosphor-Elimination
b) Maßnahmen zur Ammoniumstickstoff-Elimination (Nitrifikation)
Maßnahmen zur Erprobung und Optimierung innovativer Reinigungsverfahren mit dem Ziel der Entfernung von Spurenstoffen, Mikroverunreinigungen, Mikroplastik und antibiotikaresistenten Keimen auf kommunalen Kläranlagen.
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit Zustimmung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) bei besonderem Interesse des Landes für Maßnahmen zur Phosphor-Elimination oder Ammoniumstickstoff-Elimination (Nitrifikation).
sofern die Kläranlage nachweislich zur Zielverfehlung nach § 27 WHG beiträgt.
Maßnahmen zur Erweiterung von bestehenden Versuchskläranlagen zur Erprobung von Reinigungsverfahren mit dem Ziel der Entfernung von Spurenstoffen, Mikroverunreinigungen, Mikroplastik und antibiotikaresistenten Keimen.
Machbarkeitsstudien zur Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen zur Elimination von Spurenstoffen. Dabei hat die Machbarkeitsstudie nach den Vorgaben des Leitfadens „Machbarkeitsstudien zur Elimination von Spurenstoffen in Schleswig-Holstein“ zu erfolgen.
Begünstigte
Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse, kommunale Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände sowie kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Höhe der Förderung
Bei Maßnahmen
zur Phosphor-Elimination (nach Ziffer 1 Buchstabe a) beträgt die Zuwendung bis zu 100 % mit einem Höchstbetrag von maximal 19.000 € nach Verrechnung mit der Abwasserabgabe je Gemeinde.
zur Ammoniumstickstoff-Elimination (Nitrifikation) (nach Ziffer 1 Buchstabe b) beträgt die Zuwendung bis zu 80 % der förderungsfähigen Kosten.
zur Phosphor-Elimination und zur Ammoniumstickstoff-Elimination (nach Ziffer 1) beträgt die Zuwendung maximal 5.500 € zusätzlich, sofern ein ausreichender Stromanschluss nicht vorhanden ist und dieser erstellt werden muss.
zur Erprobung und Optimierung innovativer Reinigungsverfahren (nach Ziffer 2) beträgt die Zuwendung bis zu 80 % der förderungsfähigen Kosten.
der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (nach Ziffer 3) beträgt die Zuwendung bis zu 80 % der förderungsfähigen Kosten.
zur Erweiterung von bestehenden Versuchskläranlagen (nach Ziffer 4) beträgt die Zuwendung bis zu 100 Prozent der förderungsfähigen Kosten, maximal jedoch 700.000 €.
der Machbarkeitsstudien (nach Ziffer 5) beträgt die Zuwendung bis zu 50 % der förderungsfähigen Kosten.
Die Anträge werden kontinuierlich entgegengenommen. Die Vorhabenauswahl erfolgt anhand von Auswahlkriterien und einem Schwellenwert. Alle bis zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden Förderanträge werden nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Reihenfolge gebracht. Die Bewilligung erfolgt entsprechend dieser Rangfolge im Rahmen des verfügbaren Finanzmittelbudgets. Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Bei Fragen zur wasserrechtlichen Erlaubnis und Bewilligung sowie zur Verrechnung mit der Abwasserabgabe wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige untere Wasserbehörde.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: