Die Unterstützung wird Landwirten gewährt, die auf ihrem gesamten Betrieb die ökologische Bewirtschaftung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates beibehalten.
Die ausführliche Maßnahmenbeschreibung erhalten Sie ab Punkt 8.2.8.3.2.
Besonderheit in Schleswig-Holstein
Im Falle der Beantragung von Prämien für Dauergrünland muss im jeweiligen Verpflichtungsjahr ein Viehbesatz von mindestens 0,3 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Dauergrünland eingehalten werden; dabei gelten Equiden nicht als RGV, es sei denn, sie werden zur Stutenmilcherzeugung gehalten. Bei einem geringeren Tierbesatz wird die Förderung für den Flächenumfang gewährt, für den der Mindestviehbesatz von 0,3 RGV je ha DGL eingehalten wird.
Begünstigte
Begünstigte sind Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a) der VO (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
Art der Unterstützung
Die Unterstützung wird je Hektar landwirtschaftliche Fläche (LF) (in die Verpflichtung einbezogene LF) gewährt.
Höhe der Förderung
Die Höhe der jährlichen Förderung beträgt:
234 Euro je ha Grünland und Ackerland
360 Euro je ha Gemüse
750 Euro je ha Dauerkulturen
Der Zuschuss für die Teilnahme am Kontrollverfahren beträgt 50 Euro je ha, maximal 600 Euro je Betrieb.
VO (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
VO (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates
VO (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
VO (EU) Nr. 392/2013 der Kommission vom 29. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 hinsichtlich des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG)
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus Öko-Landbaugesetz
Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume M11.0001
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur-und des Küstenschutzes" GAK-Gesetz-GAKG
VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 485/2008 des Rates;
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10 Juli 2015 BAnz AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist;
Antragstellung
Bis zum 15. Mai eines Jahres können Anträge zur Förderung ökologischer Anbauverfahren gestellt werden.
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