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Thema : Europapolitik

Die Geschäftsordnung der EMK


In der Geschäftsordnung der EMK sind Aufgaben und die Arbeitsweise der Konferenz niedergelegt. Ihre Aufgaben sind die Interessenvertretung der Länder in Europaangelegenheiten gegenüber dem Bundund der EU sowie die Abstimmung der europapolitischen Aktivitäten der Länder.

Letzte Aktualisierung: 08.04.2024

Portrait des Europaministers Werner Schwarz
Europaminister Werner Schwarz

Vorsitz 2023/2024

Minister Werner Schwarz

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
Fleethörn 29-31
24103 Kiel

EMK-Geschäftsstelle

Leitung: Franziska Treder

Adresse: c/o Vertretung des Landes Schleswig-Holstein beim Bund
In den Ministergärten 8
10117 Berlin

emk-vorsitz@lv.landsh.de

Telefon: 030 746847 221

Aufgaben

Die wesentlichen Aufgaben der EMK sind die Interessenvertretung der Länder in Europaangelegenheiten gegenüber dem Bund und der EU sowie die Abstimmung der europapolitischen Aktivitäten der Länder. Grundlegende Anliegen sind außerdem die Förderung des europäischen Gedankens und die Zusammenarbeit der Länder in der europapolitischen Öffentlichkeitsarbeit.

Die Arbeit der EMK wird vorbereitet und strukturiert durch die Ständige Arbeitsgruppe (StAG) und, soweit es Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit betrifft, durch die Unterarbeitsgruppe Europapolitische Kommunikation (UAG).

Die Themen, die die EMK behandelt, sind übergeordnete Querschnittsthemen von grundsätzlichem Charakter oder grundsätzliche Ausrichtungen von Fachpolitiken der EU. Dabei handelt es sich sowohl um aktuelle europapolitische Themen als auch um langfristige europapolitische Grundsatzfragen. Die Behandlung der Themen erfolgt in Form von Aussprachen unter den Mitgliedern der EMK - mitunter mit Gästen -  sowie in Gestalt von Beschlussfassungen. Die Beschlüsse der EMK können auch der Vorbereitung der Beschlussfassung des Bundesrats oder der MPK dienen. Einen Überblick über die bisherigen Beschlüsse der EMK finden Sie hier.

Beschlussfassung

Grundsätzlich strebt die EMK bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Einvernehmen an. Bei Abstimmungen verfügt jedes Land über eine Stimme. Entscheidungen über Angelegenheiten mit Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und ihre Einrichtungen sowie Entscheidungen über die Arbeitsweise der EMK müssen einstimmig getroffen werden. Andere Entscheidungen bedürfen einer Mehrheit von 13 Stimmen. Ein Land, das eine andere Meinung als die Mehrheit der Länder vertritt, die Beschlussfassung aber nicht verhindern will, kann eine Erklärung zu Protokoll geben.

Rechtsgrundlagen der EMK

Die Europaministerkonferenz (Beschluss zur Errichtung der EMK von 1992) ersetzt die 1990 von der MPK geschaffene „Europa-Kommission“, deren Aufgabe bereits die Wahrung der Länderinteressen im europäischen Integrationsprozess und die Vorbereitung der Beschlüsse der MPK war.

Auf der 41. Sitzung der Europaministerkonferenz im Oktober 2005 wurden die „Grundsätze und Verfahren für die Zusammenarbeit der Länder im Rahmen der Europaministerkonferenz“ offiziell in einem Beschluss festgehalten. Dabei wurden insbesondere die Aufgaben der Europaministerkonferenz sowie die Verfahren zur Beschlussfassung verschriftlicht.

Auf der 94. Sitzung der Europaministerkonferenz im März 2024 wurden die bis dato festgelegten und geübten Verfahren der Zusammenarbeit der Länder im Rahmen der Europaministerkonferenz in einer Geschäftsordnung konsolidiert.
 
Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern wurde nach dem Vertrag von Maastricht 1992 neu gestaltet und schließlich im sogenannten „Europaartikel“,Artikel 23 Grundgesetz als grundlegenden Rechtsrahmen geregelt. Dieser besagt, dass die deutschen Länder in Angelegenheiten der EU über den Bundesrat an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen sind, soweit diese an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätten. Mitwirkungsrechte stehen den Ländern auch bei Änderungen der vertraglichen Grundlage der EU, der Erarbeitung und Verabschiedung von europäischen Rechtsakten und bei der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips zu.
 
Diese Rechtsgrundlage gemäß Artikel 23 Grundgesetz wird durch verschiedene Gesetze und Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern konkretisiert. Neben den Unterrichtungspflichten der Bundesregierung und dem Recht des Bundesrats auf Stellungnahme zu EU-Vorhaben gibt es Abstimmungsverfahren zwischen Bund und Ländern, in denen Verhandlungspositionen gegenüber den europäischen Institutionen festgelegt werden. Im Weiteren werden die Befugnisse der Länder in einer Bund-Länder-Vereinbarung sowie das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) geregelt.

Mit seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon vom 30. Juni 2009 verlangt das Bundesverfassungsgericht bei Rechtsetzungs- und Vertragsänderungsverfahren hinreichende Beteiligungsrechte des Bundestages und - je nach Politikfeld - auch des Bundesrates. In dem Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union, kurz Integrationsverantwortungsgesetz (IntVG), werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt sowie die Beteiligung und Zustimmungspflicht von Bundestag und Bundesrat hinsichtlich den verschiedenen im Vertrag von Lissabon vorgesehenen vereinfachten Änderungen der EU-Verträge geregelt. Unter anderem sind hier das einfache Vertragsänderungsverfahren (Art. 48 Abs. 6 EUV) und die allgemeine Brückenklausel zur Änderung des Gesetzgebungsverfahrens in festgelegten Politikbereichen nach Art. 48 Abs. 7 EUV  zu finden.
 
Weiter werden durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Verfahren zur Verabschiedung einer Subsidiaritätsrüge des deutschen Parlaments und zur Erhebung einer Subsidiaritätsklage vor dem EuGH definiert und damit die im Vertrag von Lissabon reformierten Kontrollrechte der nationalen Parlamente im europäischen Politikprozess gestärkt (Art. 12 EUV).

Weitere Informationen

Ausführlichere Informationen zur EMK finden Sie in der Broschüre, die anlässlich des 30-jährigen Jubiläums der EMK unter Vorsitz Sachsen-Anhalts erstellt wurde. Hier finden Sie die Geschäftsordnung der EMK.

Vorsitz der Europaministerkonferenz Schleswig-Holsteins

Das Land Schleswig-Holstein hat am 1. Juli 2023 den Vorsitz der EMK vom Land Sachsen-Anhalt übernommen.

Die Geschäftsordnung der EMK

In der Geschäftsordnung der EMK sind Aufgaben und die Arbeitsweise der Konferenz niedergelegt. Ihre Aufgaben sind die Interessenvertretung der Länder in Europaangelegenheiten gegenüber dem Bundund der EU sowie die Abstimmung der europapolitischen Aktivitäten der Länder.

Die EMK: Ihre Mitglieder

Die Mitglieder der Europaministerkonferenz sind die von der jeweiligen Landesregierung benannten, für die Europaangelegenheiten zuständigen politischen Vertreterinnen und Vertreter.

Die EMK: Ihre Beschlüsse

Die Beschlüsse der EMK können auch der Vorbereitung der Beschlussfassung des Bundesrats oder der MPK dienen. Pro Jahr finden bis zu drei Konferenzen auf politischer Ebene statt.

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